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"Erlaubt ist, was gesetzlich nicht verboten ist"?

 
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Lutz Barth - IQB
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Anmeldedatum: 17.04.2007
Beiträge: 127
Wohnort: Bremerhaven

BeitragVerfasst am: 03.07.2008, 19:16    Titel: "Erlaubt ist, was gesetzlich nicht verboten ist"?

Seit Jahren hält sich dieses Motto des Pflegerechtlers Böhme hartnäckig in einschlägigen Fachzeitschriften und ganz aktuell hat er in seinem Vortrag in Leipzig auf dem Jura Health Congress hieran wieder erinnert und überdies nicht verabsäumt, an seinen „Lieblingsfeind“ – den Pflegerechtler Robert Roßbruch – einige dogmatische Botschaften zu senden, die allerdings umgehend von Roßbruch in seinem Vortrag widerlegt worden sind.

Nun – ich hoffe, dass der Kollege Böhme sich nicht allzusehr auf sein „Feindbild“ fokussiert und er hierbei die wissenchaftliche Tugenden, die wir als Juristen zuvörderst in dem rechtswissenschaftlichen Studium haben lernen müssen, nachhaltig „vergisst“ oder „verdrängt“.

In der Debatte um die Neuordnung der Gesundheitsberufe wird sich Böhme daran gewöhnen müssen, dass es der wissenschaftlichen Lehrmeinung wohl nicht ausreichend erschien, dass er bereits Anfang der 80iger-Jahre seine Gedanken zum Problemkreis publiziert hat und er nicht verstehen könne, weshalb etwa Roßbruch dem nicht zu folgen vermag. An anderer Stelle habe ich bereits den Nachweis erbracht, dass neben Böhme gerade in der Folgezeit das Thema immer wieder kontrovers diskutiert wurde und es nicht zureicht, eher an der Oberfläche verhaarend den Pflegenden Praxistipps an die Hand zu geben, die dogmatisch nicht nur bedenklich, sondern in Teilen schlichtweg auch unhaltbar – mithin also falsch - sind. Das vielfach bemühte Argument Böhmes, dass eigentlich die Sache nur einen Satz wert sei: „Sichert Euch durch Haftpflichtversicherung oder eine Freistellungserklärung des Arbeitsgebers ab“ (H. Böhme und M. Hasseler, Standortbestimmung Pflege – Rechtspolitische, rechtssoziologische, rechtswissenschaftliche und pflegewissenschaftliche Überlegungen zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten, in der Die Schwester/Der Pfleger 08/2006) wird in aller Regel durch sein ureigenes Motto korrespondierend unterstützt, wonach eben im Zweifel alles erlaubt sei, was gesetzlich nicht verboten ist.

Wir sind allerdings weit davon entfernt, dass die lex Böhmes auf einen breiten Konsens in der wissenschaftlichen Fachliteratur stößt, mal von einigen rechtskundigen Pflegedirektoren abgesehen, die er schon mal gerne in seinen Beiträge namentlich nennt.

Auf der Suche nach einer halbwegs griffigen Argumentation Böhmes für sein Motto dürfen folgendes Zitat bemühen:

„Entgegen weit verbreiteter Auffassung in der Pflege und leider auch einen nicht unerheblichen Teil der Pflegerechtler, die offenkundig mehr in den 70er- und 80er Jahren als im Jahre 2005 leben, beurteilen und denken, ist nicht die Risikofreiheit und Gefahrverringerung zu beweisen, sondern umgekehrt gilt: Solange keine Nachweise für ein konkretes Risiko vorliegen, (ist) von Risikofreiheit auszugehen. Ebenso wird in der Beurteilung das Verhältnis erlaubt und verboten in sein Gegenteil verkehrt: Im Zweifel verboten, nur bei Klarheit erlaubt, widerspricht dem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz, das nur durch ein förmliches Gesetz einschränkbar und damit begrenzbar ist.
...
Das bedeutet im Gegenteil: Im Zweifel ist alles erlaubt, was nicht gesetzlich verboten ist.“

Nur in Parenthese sei erwähnt, dass hier Volker Großkopf mit seinem durchaus konstruktiven Beitrag über die Delegation ärztlicher Tätigkeiten (Großkopf hat auf seiner Homepage pwg-Seminare einen Download des Beitrages zur Verfügung gestellt: Die Delegation ärztlicher Tätigkeiten, in: KlinikManagement Aktuell, 09/2003, S. 42 ff.) ins Visier des Herrn Böhme geraten ist (Dies ergibt sich aus Fußnote 29 bei Böhme und Hasseler) und ich ersuche hier ausdrücklich den Kollegen Böhme, die obige Aussage etwas zu präzisieren und uns darüber aufzuklären, welche konkrete Folgerungen sich denn nunmehr aus Art. 12 I GG ergeben und was es in concreto mit der „Beweislastverteilung“ (?) von Risiken auf sich hat?

Ergeben sich aus Art 12 I GG, auf den er sich hier stellvertretend für die Pflegenden beruft, gewissermaßen Grenzen für die Judikative, die „Heilkundeausübung“ als unerlaubt „darzustellen“. Wenn ja, wie ist dies argumentativ zu belegen?

Der Kollege Böhme ist insofern aufgefordert, uns an seinem argumentativen Prozess teilhaben zu lassen, damit in adäquater Form reagiert werden kann. Nicht zureichend dürfte es hierbei sein, auf den Beschluss des BVerfG (Geistheiler) v. 02.03.04 (BVerfG, Besch. v. 02.03.04 – Az. 1 BvR 784/03) hinzuweisen, auch wenn Böhme hieraus den - im Übrigen gesondert zu diskutierenden - Schluss ableitet, dass„Wunderheiler keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz benötigen“. Es kann nämlich vortrefflich darüber gestritten werden, ob die von Böhme gezogenen Folgerungen sich ohne weiteres aus dem Beschluss des BVerfG ergeben.

Es wäre daher zu begrüßen, wenn der Kollege Böhme kurzfristig einen Beitrag dazu leistet, um ggf. etwaige Irritationen auflösen zu können, ohne dass allerdings „Feindbilder“ den Blick für das Wesentliche eintrüben.

Lutz Barth
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