Lutz Barth - IQB Mitglied
Anmeldedatum: 17.04.2007 Beiträge: 127 Wohnort: Bremerhaven
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Verfasst am: 04.02.2008, 06:35 Titel: Ärzte und Dokumentation im Pflegeheim? |
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Ärzte sind zur Unterzeichnung resp. Eintrag (auch) i.d. Pflegedokumentation in stationären Einrichtungen verpflichtet!
Der folgende Kommentar aus dem Forum bei pflegeboard.de verdeutlicht das Dillemma:
“Fakt ist, dass es nach persönlicher Auskunft durch den Justitiar der Ärztekammer Westfalen-Lippe in Münster (...) derzeit keine Rechtsgrundlage gibt (wie Sozialgesetzbuch, BGB, StGB u.a.), die einen Arzt dazu zwingt, in der Pflegedokumentation irgendeinen Eintrag zu machen, und sei es eine Unterschrift. Auch die ärztliche Berufsordnung tut dieses nicht. Es wird zwar immer von den MDKs oder den Heimaufsichten das Gegenteil behauptet, aber beweisen können diese Leute das nicht. Als Vorsitzender unseres hiesigen Ärztenetzes habe ich zu diesem Thema kürzlich auch den Leiter unseres Gesundheitsamtes, der für die Heimaufsicht als Vorgesetzter zuständig ist, angesprochen und von ihm bestätigt bekommen, dass die Aussage des ÄKWL-Justitiars nach wie vor korrekt ist. MDK und Heimaufsicht überschreiten hier offensichtlich ihre Kompetenzen, es ist in unserem Ennepe-Ruhr-Kreis bisher auch noch kein Heim abgemahnt worden, weil die Arztunterschriften fehlten. Jedes Heim muss also für sich mit den dort behandelnden Ärzten Übereinkünfte treffen, auf welchem Wege man das Problem lösen möchte. Eines ist dabei sicher: der Weg der Erpressung (sprich, wenn du nicht unterschreibst lieber Doktor, dann gibt es auch keine Medikamente an die Patienten!) ist auch juristisch völlig daneben, da steht die Pflegekraft sehr schlecht da. Drohungen und Erpressungen werden von Juristen sehr eng gesehen. Man muss immer bedenken, dass Patienten, die ihren Arzt in der Praxis aufsuchen, durchaus nicht ständig irgendwelche schriftlichen Anweisungen bekommen und telefonische Beratungen und damit auch Medikamentenanordungen und -änderungen hier auch nicht durch Telefax oder e-Mail abgesichert werden. Außerdem glaube ich, dass niemand auf dem Wege der Erpressung oder Drohung zu überzeugen ist, schon gar nicht die zitierten Hardliner.“
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Entgegen der (m.E. nach rechtsirrigen) Meinung mancher Justitiare von den LÄK ist der Arzt oder die Ärztin sehr wohl verpflichtet, die entsprechenden Anordnungen u.a. in der vom Träger der Alteneinrichtung geführten Dokumentation abzuzeichnen.
Diesbezüglich darf auf einen Aufsatz in der Fachzeitschrift PflegeRecht (PflR 09/2007) verwiesen werden, wo der Unterzeichnende deutlich zum Ausdruck gebracht hat, weshalb die entsprechende Pflicht den Arzt trifft. Wesentlich ist hierbei, dass die Dokumentationspflicht in erster Linie zu Informationszwecken und damit unmittelbar den Patienteninteressen und der Patientensicherheit zu dienen bestimmt ist, so dass die ärztliche und die heimrechtlich gebotene Dokumentation funktional gleichgerichtet ist.
Die gelegentlich von den Kammern vertretene Rechtsauffassung überzeugt nicht, lassen diese doch gewichtige Aspekte bei der Beantwortung der Frage außer Acht, mal ganz davon abgesehen, dass das Berufsrecht die Ärzteschaft zur umfassenden Dokumentation auch bei arbeitsteiligen Prozessen verpflichtet. _________________ IQB - Das kritische Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Es geht nicht immer um die "herrschende Lehre"! |
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