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Dokumentationspflichten

 
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Lutz Barth - IQB
Mitglied


Anmeldedatum: 17.04.2007
Beiträge: 127
Wohnort: Bremerhaven

BeitragVerfasst am: 23.02.2009, 06:52    Titel: Dokumentationspflichten

Wir haben darüber berichtet, dass H. Krahforst, Jur. Geschäftsführer der LÄK Brandenburg, seinerzeit im Brandenburgischen Ärzteblatt 2/2007 S. 53 die These vertreten hat, dass es keine Verpflichtung für die Ärzteschaft gäbe, entsprechenden Eintragungen in die Dokumentationen vornehmen zu lassen resp. diese abzuzeichnen. Er vertritt hierbei die Rechtsauffassung, dass aufgrund unterschiedlicher Pflichten (einerseits Heimvertrag, andererseits ärztlicher Behandlungsvertrag) und dem Nebeneinander von ärztlicher und pflegerischer Dokumentation es weder eine gesetzliche noch vertragliche Grundlage für eine generelle Dokumentationspflicht des Arztes in der Heimdokumentation oder für eine Gegenzeichnung gibt.

In diesem Zusammenhang stehend darf auf die Stellungnahme in der Zeitschrift PflegeRecht 09/2007, S. 418 ff. verwiesen werden.
In einem Beitrag in der Zeitschrift PflegeRecht 09/2007, S. 418 ff. bin ich zum gegenteiligen Ergebnis gekommen, wonach eine entsprechende Dokumentationspflicht begründet ist. Wesentlich ist hierbei, dass die Dokumentationspflicht in erster Linie zu Informationszwecken und damit unmittelbar den Patienteninteressen und der Patientensicherheit zu dienen bestimmt ist, so dass die ärztliche und die heimrechtlich gebotene Dokumentation funktional gleichgerichtet sind.

Danach gab es für mich keinen Zweifel, dass der Arzt oder die Ärztin zur entsprechenden Dokumentation (auch in der Heimdokumentation) verpflichtet ist. Der Hinweis darauf, dass unterschiedliche Verträge ggf. unterschiedliche Rechte und Pflichten markieren, verfängt nicht, mal ganz abgesehen davon, dass das Berufsrecht der Ärzteschaft hierzu eindeutig ist.

Ganz aktuell sind Gemeinsame Empfehlungen der Heimaufsicht, der Verbände der Pflegekassen und des MDK als Mitglieder der AG 20 Pflege (Arbeitsgemeinschaft nach § 20 HeimG) und der Landesärztekammer Brandenburg auf den Weg gebracht worden (Quelle: Brandenburgisches Ärzteblatt 2/2009, S. 15 ff.).

Ein Schritt in die richtige Richtung, wie ich meine.

Mehr dazu erfahren Sie unter dem nachfolgenden Link >>> www.iqb-info.de/products.htm

Der diesseitige Beitrag kann mit freundlicher Genehmigung des Verlags Wolters &. Kluwer unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:

Pflicht des Arztes zur Dokumentation und Gegenzeichnung in der „fremden“ (Heim)Dokumentation einer stationären Alteneinrichtung?
(Quelle: PflR 09/2007, S. 413 – 422)
>>> www.iqb-info.de/Dokumentationspflichten_des_Arztes_im_Pflegeheim_Lutz_Barth.pdf <<<
_________________
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