Wichtige Informationen zur Pflege und den Pflegeformen
Wie ist der Begriff pflegebedürftig definiert? Welche Pflegestufen gibt es und wie können Leistungen beantragt werden?
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Die Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung des deutschen Sozialversicherungssystems und übernimmt für pflegebedürftige Personen einen Teil der Kosten für häusliche oder stationäre Pflege.
Mit dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) wurde in Deutschland zum 1. Januar 1995 als „fünfte Säule“ der Sozialversicherung die Pflegeversicherung eingeführt. Die Pflegekassen sind die Träger der Pflegeversicherung, wobei die Aufgaben der Pflegekassen von den Krankenkassen ausgeübt werden. Jede gesetzlich krankenversicherte Person wurde mit Inkrafttreten des SGB XI in die soziale Pflegeversicherung aufgenommen, und alle in einer privaten Krankenversicherung Vollversicherten wurden automatisch Mitglieder der privaten Pflegeversicherung.
Definition pflegebedürftig
Als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes gelten Personen, die aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankungen oder Behinderungen für eine Dauer von mindestens 6 Monaten einen erheblichen Hilfebedarf bei den gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens haben.
Diese Verrichtungen sind im Einzelnen:
- Körperpflege:
- Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Wasserlassen und Darmentleerung
- Ernährung:
- das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung
- Mobilität:
- selbstständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
- Hauswirtschaftliche Versorgung:
- Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen
So beantragen Sie Leistungen
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu beziehen gilt seit Januar 2000 die Regelung, dass der Pflegebedürftige in den letzen zehn Jahren vor Antragstellung mindestens fünf Jahre in der Pflegeversicherung versichert sein muss.
Der Pflegebedürftige oder ggf. sein gesetzlicher Vertreter muss einen Antrag bei der in der Krankenkasse eingerichteten Pflegekasse stellen.
Anschließend beauftragt die Krankenkasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK, bei privat Versicherten ist die Medicproof GmbH zuständig), welcher die Pflegebedürftigkeit prüft. Ein Gutachter des MDK macht einen Termin mit dem Pflegebedürftigen aus und bewertet den genauen Pflegebedarf. Eine Hilfe für den Gutachter ist ein „Pflegetagebuch“, das über einen längeren Zeitraum (z.B. 2 Wochen) geführt wird und präzise alle notwendigen Verrichtungen dokumentiert. Nach dem Besuch erstellt der Arzt des MDK ein Gutachten in dem der Zeitbedarf für die Pflege und die hauswirtschaftliche Versorgung festgelegt ist. Anhand dieses Gutachtens stuft die Krankenkasse den Pflegebedürftigen in eine Pflegestufe ein und schickt den Bescheid an den Antragsteller.
Die Pflegestufe bestimmt die Höhe der Leistungen die der Pflegebedürftige erhält.
Die Pflegestufen
Unterschieden werden drei Pflegestufen: Pflegestufe I, Pflegestufe II und Pflegestufe III. Inoffiziell existiert noch die Pflegestufe 0, d.h. das eine Person zwar Betreuung benötigt aber dieser Bedarf nicht mind. 90 Minuten pro Tag beträgt.
- Pflegestufe I: Erheblich Pflegebedürftige
- Personen der Pflegestufe I benötigen bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich Hilfe, sowie mehrmals in der Woche Hilfe bei den hauswirtschaftlichen Arbeiten. Der Zeitaufwand für den Hilfebedarf muss täglich mindestens 90 Minuten betragen, wobei mehr als 45 Minuten dieser Zeit auf die Grundpflege entfallen muss.
- Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftig
- Personen der Pflegestufe II benötigen bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe, sowie mehrmals in der Woche Hilfe bei den hauswirtschaftlichen Arbeiten. Der Zeitaufwand für den Hilfebedarf muss täglich mindestens drei Stunden betragen, wobei mehr als zwei Stunden dieser Zeit auf die Grundpflege entfallen muss.
- Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftig
- Personen der Pflegestufe III benötigen bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität rund um die Uhr und auch nachts Hilfe, sowie mehrmals in der Woche Hilfe bei den hauswirtschaftlichen Arbeiten. Der Zeitaufwand für den Hilfebedarf muss täglich mindestens fünf Stunden betragen, wobei mehr als vier Stunden dieser Zeit auf die Grundpflege entfallen muss.
Die Leistungen der Pflegeversicherung
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind abhängig von der Pflegeform (stationär, häuslich usw.) und von der Pflegestufe. Außerdem können noch Zuschüsse für Pflegehilfsmittel, technische Hilfsmittel, zusätzliche Betreuungsleistungen und für die soziale Absicherung der Pflegeperson beantragt werden.
Häusliche Pflege
Bei häuslicher Pflege hat man die Wahl zwischen Geldleistungen, Pflegesachleistungen oder einer Kombination aus beidem.
- Geldleistung:
- Wenn der Pflegebedürftige die notwendige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst organisiert, z.B. durch einen Angehörigen oder Nachbarn, erhält er Geldleistungen in Form von Pflegegeld um die Pflegeperson zu bezahlen. Die Höhe des Pflegegelds ist abhängig von der Pflegestufe und beträgt bei Pflegestufe I 205€, bei Pflegestufe II 410€ und bei Pflegestufe III 665€ pro Monat.
- Pflegesachleistung:
- Wird die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst ausgeführt erhält der Pflegebedürftige Sachleistungen. Der ambulante Pflegedienst hat in diesem Fall einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse und rechnet auch direkt mit dieser ab. Die Höhe der Sachleistung ist wiederum von der Pflegestufe abhängig und beträgt bei Pflegestufe I 384€, bei Pflegestufe II 921€ und bei Pflegestufe III 1.432€ pro Monat. In besonderen Härtefällen (wenn der Pflegeaufwand erheblich größer ist als bei Pflegestufe III, z.B. Wachkoma, Demenz) übernimmt die Pflegekasse Beträge bis zu 1.918€ monatlich.
- Kombination von Pflegesachleistung und Geldleistung:
- Es besteht auch die Möglichkeiten beides miteinander zu kombinieren, d.h. wenn durch den ambulanten Pflegedienst der Höchstbetrag der Pflegesachleistung noch nicht erreicht ist, kann zusätzlich noch Pflegegeld in Höhe des restlichen Prozentsatzes der möglichen Geldleistung beantragt werden.
- Beispiel:
- Ein Pflegebedürftiger ist der Pflegestufe II zugeordnet. Ihm stehen in diesem Fall Pflegesachleistungen in Höhe von 921€ oder Geldleistungen in Höhe von 410€ zu. Er hat Pflegesachleistungen für 552,60€ in Anspruch genommen. Das sind 60% des Höchstbetrags von 921€, also stehen ihm noch 40% an Pflegegeld der möglichen Geldleistung von 410€ zu. Er bekommt somit noch 164€ Pflegegeld.
Teilstationäre Pflege
Unter teilstationärer Pflege versteht man die zeitweise Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer Einrichtung. Dies kann sowohl Tages- oder Nachtpflege sein, je nachdem wann es erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege wird nur im Einzelfall gewährt wenn es unbedingt notwendig ist. Dies ist z.B. der Fall wenn die Pflegeperson wieder arbeiten geht und der Pflegebedürftige in diesem Zeitraum nicht unbeaufsichtigt bleiben kann. Die Leistung beträgt in Pflegestufe I 384€, in Pflegestufe II 921€ und in Pflegestufe III 1.432€ pro Monat. Wird der Betrag für teilstationäre Leistung nicht ausgeschöpft kann für den Restbetrag wiederum Pflegegeld beantragt werden.
Verhinderungspflege
Wenn die Pflegeperson erkrankt oder in den Urlaub fährt kann der Pflegebedürftige für bis zu vier Wochen im Jahr eine so genannte Ersatzpflege beantragen. Voraussetzung dafür ist allerdings das die Pflegeperson den Bedürftigen seit mindestens zwölf Monaten betreut.
Wird die Ersatzpflege von einem ambulanten Pflegedienst übernommen zahlt die Krankenkasse bei Pflegestufe I bis zu 384€ im Jahr, bei Pflegestufe II bis zu 921€ im Jahr und bei Pflegestufe III bis zu 1.432€ im Jahr. Wird die Pflege von einer verwandten (bis zum zweiten Grad), verschwägerten oder einer im Haushalt lebenden Person übernommen entspricht die Bezahlung dem jeweiligen Satz des Pflegegeldes.
Kurzzeitpflege
Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht, noch nicht oder noch nicht ausreichend sichergestellt werden kann und die Betreuung in einer teilstationären Einrichtung nicht ausreicht übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Kurzzeitpflege. Gründe hierfür können die Übergangszeit nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus, einer Rehabilitationsanstalt, einem Sanatorium oder sonstige Krisensituationen sein. Die Kurzzeitpflege findet in einer vollstationären Einrichtung statt und wird von der Pflegekasse für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr bewilligt. Die Kosten für die Pflege werden bei Bestehen einer Pflegestufe (I, II, III) bis maximal 1.432€ übernommen, wobei die Kosten für Unterkunft und Verpflegung allein zu tragen sind.
Stationäre Pflege
Die klassische Unterteilung der stationären Pflege in Altenwohnheim, Altenheim und Altenpflegeheim ist nicht mehr zeitgemäß, da die Nachfrage nach dem klassischen Altenheim stark abgenommen hat, sich Altenwohnheime immer häufiger zu Betreutem Wohnen und Altenheime oft zu Pflegeheimen entwickeln. Oft findet man auch eine Kombination aus allen drei Formen unter einem Dach, so dass es möglich ist bei verschlechtertem Gesundheitszustand nicht in ein anderes Heim sondern einfach in eine andere Abteilung der Einrichtung umzuziehen. Der Vollständigkeit halber wird aber auf alle drei Formen eingegangen sowie auf das Konzept der Hospize.
- Altenwohnheime/ Betreutes Wohnen
- In einem Altenwohnheim oder Betreutem Wohnen hat der Pflegebedürftige eine geschlossen kleine Wohnung im Heim mit seinen Möbeln und ist für seinen Haushalt selbst verantwortlich. D.h. er kümmert sich selbst um seine Grundpflege (Waschen usw.) und die Haushaltsarbeiten und auch die Essensversorgung organisiert er selbst. Wenn der Pflegebedürftige Hilfe benötigt kann er sich über eine Notrufanlage melden und bekommt sofort die benötigte Hilfe. So wird der Bewohner in seiner Autonomie nicht eingeschränkt, bekommt aber in Notfällen Unterstützung. Weiter besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit weitergehende Pflegeleistungen (z.B. Einkaufsservice, Arztfahrten) bei Bedarf dazu zu kaufen.
- Altenheime/ Seniorenresidenzen
- Die Bewohner eines Altenheims haben in den meisten Fällen eine (noch) geringe Pflegebedürftigkeit. Im Altenheim oder umgangssprachlich auch Altersheim haben die Bewohner Einzel- oder Doppelzimmer mit Bad/ Nasszelle, die sie teilweise mit eigenem Mobiliar ausstatten können. Die Haushaltsführung wird vom Heim übernommen und in den meisten Fällen erfolgt die Verpflegung über Vollpension. Ein eigener Pflegedienst und eine medizinische Pflegeabteilung gehören zur Ausstattung des Heims.
- Altenpflegeheime
- In Altenpflegeheimen ist die Pflegebedürftigkeit der Bewohner schon stark ausgeprägt und jeder Bewohner hat mindestens Pflegestufe I. Die Unterbringung erfolgt in Einzel- oder Mehrbettzimmern und Pflege erfolgt rund um die Uhr. In einem Pflegeheim können auch schwierige Pflegefälle, geistig oder körperlich Behinderte und Komapatienten versorgt werden.
- Hospiz
- Ein Hospiz bezeichnet weniger eine tatsächliche Einrichtung sondern ein umfassendes Konzept. Menschen werden in ihrem letzten Lebensabschnitt versorgt und begleitet. Im Hospiz wird die Behandlung nicht mehr auf Heilung ausgerichtet sondern auf die Palliativmedizin (lindernde Behandlung, Schmerztherapie). Außerdem erhalten der Pflegebedürftige und seine Angehörigen umfassende psychologische und seelsorgerische Betreuung sowie Trauerbegleitung. Die Versorgung sterbenskranker Menschen kann ambulant, teilstationär oder stationär erfolgen.
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