Wichtige Informationen zur Pflege und den Pflegeformen


Wie ist der Begriff pflegebedürftig definiert? Welche Pflegestufen gibt es und wie können Leistungen beantragt werden?

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Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung des deutschen Sozialversicherungssystems und übernimmt für pflegebedürftige Personen einen Teil der Kosten für häusliche oder stationäre Pflege.
Mit dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) wurde in Deutschland zum 1. Januar 1995 als „fünfte Säule“ der Sozialversicherung die Pflegeversicherung eingeführt. Die Pflegekassen sind die Träger der Pflegeversicherung, wobei die Aufgaben der Pflegekassen von den Krankenkassen ausgeübt werden. Jede gesetzlich krankenversicherte Person wurde mit Inkrafttreten des SGB XI in die soziale Pflegeversicherung aufgenommen, und alle in einer privaten Krankenversicherung Vollversicherten wurden automatisch Mitglieder der privaten Pflegeversicherung.

Definition pflegebedürftig

Als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes gelten Personen, die aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankungen oder Behinderungen für eine Dauer von mindestens 6 Monaten einen erheblichen Hilfebedarf bei den gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens haben.
Diese Verrichtungen sind im Einzelnen:

So beantragen Sie Leistungen

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu beziehen gilt seit Januar 2000 die Regelung, dass der Pflegebedürftige in den letzen zehn Jahren vor Antragstellung mindestens fünf Jahre in der Pflegeversicherung versichert sein muss.
Der Pflegebedürftige oder ggf. sein gesetzlicher Vertreter muss einen Antrag bei der in der Krankenkasse eingerichteten Pflegekasse stellen.
Anschließend beauftragt die Krankenkasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK, bei privat Versicherten ist die Medicproof GmbH zuständig), welcher die Pflegebedürftigkeit prüft. Ein Gutachter des MDK macht einen Termin mit dem Pflegebedürftigen aus und bewertet den genauen Pflegebedarf. Eine Hilfe für den Gutachter ist ein „Pflegetagebuch“, das über einen längeren Zeitraum (z.B. 2 Wochen) geführt wird und präzise alle notwendigen Verrichtungen dokumentiert. Nach dem Besuch erstellt der Arzt des MDK ein Gutachten in dem der Zeitbedarf für die Pflege und die hauswirtschaftliche Versorgung festgelegt ist. Anhand dieses Gutachtens stuft die Krankenkasse den Pflegebedürftigen in eine Pflegestufe ein und schickt den Bescheid an den Antragsteller.
Die Pflegestufe bestimmt die Höhe der Leistungen die der Pflegebedürftige erhält.

Die Pflegestufen

Unterschieden werden drei Pflegestufen: Pflegestufe I, Pflegestufe II und Pflegestufe III. Inoffiziell existiert noch die Pflegestufe 0, d.h. das eine Person zwar Betreuung benötigt aber dieser Bedarf nicht mind. 90 Minuten pro Tag beträgt.

Die Leistungen der Pflegeversicherung

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind abhängig von der Pflegeform (stationär, häuslich usw.) und von der Pflegestufe. Außerdem können noch Zuschüsse für Pflegehilfsmittel, technische Hilfsmittel, zusätzliche Betreuungsleistungen und für die soziale Absicherung der Pflegeperson beantragt werden.

Häusliche Pflege

Bei häuslicher Pflege hat man die Wahl zwischen Geldleistungen, Pflegesachleistungen oder einer Kombination aus beidem.

Teilstationäre Pflege

Unter teilstationärer Pflege versteht man die zeitweise Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer Einrichtung. Dies kann sowohl Tages- oder Nachtpflege sein, je nachdem wann es erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege wird nur im Einzelfall gewährt wenn es unbedingt notwendig ist. Dies ist z.B. der Fall wenn die Pflegeperson wieder arbeiten geht und der Pflegebedürftige in diesem Zeitraum nicht unbeaufsichtigt bleiben kann. Die Leistung beträgt in Pflegestufe I 384€, in Pflegestufe II 921€ und in Pflegestufe III 1.432€ pro Monat. Wird der Betrag für teilstationäre Leistung nicht ausgeschöpft kann für den Restbetrag wiederum Pflegegeld beantragt werden.

Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson erkrankt oder in den Urlaub fährt kann der Pflegebedürftige für bis zu vier Wochen im Jahr eine so genannte Ersatzpflege beantragen. Voraussetzung dafür ist allerdings das die Pflegeperson den Bedürftigen seit mindestens zwölf Monaten betreut.
Wird die Ersatzpflege von einem ambulanten Pflegedienst übernommen zahlt die Krankenkasse bei Pflegestufe I bis zu 384€ im Jahr, bei Pflegestufe II bis zu 921€ im Jahr und bei Pflegestufe III bis zu 1.432€ im Jahr. Wird die Pflege von einer verwandten (bis zum zweiten Grad), verschwägerten oder einer im Haushalt lebenden Person übernommen entspricht die Bezahlung dem jeweiligen Satz des Pflegegeldes.

Kurzzeitpflege

Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht, noch nicht oder noch nicht ausreichend sichergestellt werden kann und die Betreuung in einer teilstationären Einrichtung nicht ausreicht übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Kurzzeitpflege. Gründe hierfür können die Übergangszeit nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus, einer Rehabilitationsanstalt, einem Sanatorium oder sonstige Krisensituationen sein. Die Kurzzeitpflege findet in einer vollstationären Einrichtung statt und wird von der Pflegekasse für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr bewilligt. Die Kosten für die Pflege werden bei Bestehen einer Pflegestufe (I, II, III) bis maximal 1.432€ übernommen, wobei die Kosten für Unterkunft und Verpflegung allein zu tragen sind.

Stationäre Pflege

Die klassische Unterteilung der stationären Pflege in Altenwohnheim, Altenheim und Altenpflegeheim ist nicht mehr zeitgemäß, da die Nachfrage nach dem klassischen Altenheim stark abgenommen hat, sich Altenwohnheime immer häufiger zu Betreutem Wohnen und Altenheime oft zu Pflegeheimen entwickeln. Oft findet man auch eine Kombination aus allen drei Formen unter einem Dach, so dass es möglich ist bei verschlechtertem Gesundheitszustand nicht in ein anderes Heim sondern einfach in eine andere Abteilung der Einrichtung umzuziehen. Der Vollständigkeit halber wird aber auf alle drei Formen eingegangen sowie auf das Konzept der Hospize.

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