Archiv der Kategorie ‘Medizin & Gesundheit‘

Wie funktioniert der Hausnotruf

Sonntag, den 4. April 2010

Der Hausnotruf ist für Menschen, die im liebgewordenen Zuhause und ganz in der Nähe von Freunden, den vertrauten Nachbarn, eben im bekannten Umfeld bleiben wollen. Die allerdings im Falle eines Notfalls die Sicherheit haben möchten, dass sich jemand um sie kümmert.

Man bleibt selbständig und unabhängig und kann in der bequemen Gewissheit leben, zu jeder Tages- und Nachtzeit Hilfe- und Serviceleistungen in Anspruch nehmen zu können.

Nach einem Sturz oder im Falle eines Notfalls kann der Teilnehmer auf ein mobiles Gerät, in Form einer Halskette oder einer Uhr, drücken.

Nach wenigen Sekunden verbindet sich das Hausnotruf Basisgerät mit der Hausnotruf-Zentrale. Einer der Mitarbeiter der Zentrale sieht sofort auf seinem Monitor alle relevanten Daten des Teilnehmers, die beim Anschluss aufgenommen werden und stellt Sprechkontakt zu dem Teilnehmer her, um sich ein Bild von der Situation vor Ort zu machen.

Anschließend werden bei einem Notfall alle notwendigen Hilfemaßnahmen eingeleitet und Angehörige verständigt, die durch den Hausnotruf beruhigt ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können.

Bei einer Schlüsselhinterlegung, in einem eigenen dafür vorgesehenen Tresor, fahren im Falle eines Notfalls beispielsweise beim Berliner Roten Kreuz ausgebildete RotKreuzHelfer zum Teilnehmer. Somit kann schnell und komplikationslos bei kleineren Unfällen nach dem Rechten gesehen werden.

Die Hausnotruf-Zentrale ist bei fast allen Anbietern 365 Tage besetzt und der Bereitschaftsdienst fährt zu jeder Tages- und Nachtzeit zu ihren Teilnehmern.

Der Hausnotruf wird von verschiedenen Organisationen in mehreren Städten in Deutschland angeboten, wie das Deutsches Rotes Kreuz, die Malteser, die Johanniter, der Arbeiter-Samariter-Bund, die Arbeiterwohlfahrt und die Volkssolidarität.

 Quelle: Deutschen Roten Kreuz LV Berlin / Benjamin Bischoff

Krankenkassen erheben Zusatzbeitrag - Mitglieder haben Recht auf Sonderkündigung

Dienstag, den 26. Januar 2010

Januar 2010 – Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, haben alle Mitglieder der Kasse ein Sonderkündigungsrecht und können zu einem günstigeren Konkurrenten wechseln. Das Recht auf Sonderkündigung setzt die übliche achtzehnmonatige Mindestbindung nach Beitritt zu einer Krankenkasse außer Kraft. Wer allerdings einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen hat, dem steht kein Sonderkündigungsrecht zu.

Reicht das über den Gesundheitsfonds zugewiesene Geld nicht aus, können Krankenkassen einen Zusatzbeitrag von bis zu einem Prozent des Einkommens von ihren Mitgliedern erheben. Den Zusatzbeitrag tragen allein die Versicherten. Eine Beteiligung der Arbeitgeber ist nicht vorgesehen. In diesem Fall haben Versicherte ein Recht auf Sonderkündigung. Jede Kasse muss ihre Versicherten spätestens einen Monat, bevor sie den Zusatzbeitrag erhebt, auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen.

Das Sonderkündigungsrecht setzt die übliche achtzehnmonatige Mindestbindung nach Beitritt zu einer Krankenkasse außer Kraft. Somit können auch Versicherte kündigen, die erst kürzlich Mitglied in einer anderen Kasse geworden sind. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer im Januar kündigt, kann zum 1. April in die neue Kasse wechseln. Während der Kündigungsfrist muss der Zusatzbeitrag nicht bezahlt werden. Wer allerdings einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen hat, dem steht kein Sonderkündigungsrecht zu.

Auch bei weiteren Fragen stehen die Beraterinnen und Berater der UPD telefonisch oder regional persönlich zur Verfügung. Die Kontaktdaten aller UPD – Beratungsstellen sowie weitere Informationen sind im Internet unter upd-online.de oder über das bundesweite Beratungstelefon abrufbar. Dieses ist montags bis freitags von 10 bis 18 Uhr unter der kostenfreien Rufnummer 0800 0 11 77 22 erreichbar.

Quelle: Neue Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V.

2009 viele Neuerungen bei der Krankenversicherungen

Donnerstag, den 29. Januar 2009

Mit Beginn des Jahres 2009 sind im Bereich der Krankenversicherungen viele Änderungen in Kraft getreten. Eine aktuelle Broschüre der Verbraucherzentralen informiert umfangreich zu deren Auswirkungen auf die Verbraucher und gibt wertvolle Tipps. Von Bedeutung sind insbesondere für privat Versicherte das Wechselrecht zu anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen, die allgemeine Versicherungspflicht und der einheitliche Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung.
 

Besonders für privat Versicherte bringt der Jahreswechsel zahlreiche Änderungen. Sie können erstmals ihren Versicherungsanbieter wechseln, ohne dass ihnen dabei sämtliche Alterungsrückstellungen verloren gehen. Für den Wechsel ist eine Frist bis zum 30. Juni dieses Jahres zu beachten. Versicherte sollten prüfen, ob ein Wechsel für sie Vorteile verspricht. Zudem wurde der Basistarif eingeführt, dessen Leistungen gegenüber dem bisherigen Standardtarif ausgeweitet wurden und dem der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
 

Darüber hinaus gibt es noch verschiedene Informationen zur Versicherungspflicht, zu dem zu erwartenden Zusatzbeitrag und zu den Wahltarifen.
 

Die Informationsbroschüre ist kostenlos und kann in sämtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen abgeholt werden. Sie steht auch zum Download auf der Internetseite verbraucherzentrale-sachsen.de unter „Kostenlose Downloads“ zur Verfügung.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Welchen Anspruch auf Kostenübernahme für Hilfsmittel gibt es?

Mittwoch, den 5. November 2008

Ausrutschen auf nassem Laub kann besonders für Senioren nicht nur schmerzhafte Folgen haben, sondern auch Körperfunktionen auf Dauer beeinträchtigen, so dass zum Ausgleich der Behinderung z.B. ein Rollator oder Krücken nötig werden.

Der Anspruch auf eine Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst auch die Versorgung mit derartigen Hilfsmitteln. Unter Hilfsmitteln werden Gegenstände verstanden, die eine beeinträchtigte Körperfunktion ersetzen, ausgleichen oder einer drohenden Behinderung vorbeugen. Hilfsmittel sind also bewegliche Gegenstände, wie Prothesen, Hörgeräte, orthopädische Schuhe oder Rollstühle. Das bedeutet, dass weder Dienstleistungen noch behindertengerechte Umbauten von Wohnungen, wie etwa der Einbau eines Treppenlifts, dazugehören.

Die Krankenkasse kann im Gegensatz zur Pflegekasse die Kosten für ein Hilfsmittel nur dann übernehmen, wenn der Arzt es verordnet hat. Der Arzt kann Hilfsmittel, anders als bei Heilmitteln, wie z.B. Massagen oder Ergotherapie, frei verordnen. Sein Budget wird dadurch nicht belastet.

Bevor das Hilfsmittel angeschafft wird, sollte sich der Betroffene bei seiner Krankenkasse erkundigen, ob und in welcher Höhe die Kosten für das Hilfsmittel übernommen werden. Dafür gibt es bei den gesetzlichen Krankenkassen ein Hilfsmittelverzeichnis. Darin ist eine Auflistung derjenigen Hilfsmittel enthalten, deren Kosten von der Krankenversicherung übernommen werden müssen. Der Anspruch auf ein Hilfsmittel besteht aber nur, wenn die medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Außerdem muss das Hilfsmittel für die Ausgleichung der beeinträchtigten Körperfunktion ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Es darf also kein kostengünstigeres und zumindest gleich geeignetes Hilfsmittel zur Verfügung stehen und das Maß des Notwendigen nicht überschritten werden. Hilfsmittel müssen jedoch auf den individuellen Bedarf des Betroffenen zugeschnitten sein. Das Hilfsmittelverzeichnis stellt daher nur eine unverbindliche Auslegungshilfe für die gesetzliche Krankenkasse dar. Es beinhaltet keine abschließende Aufzählung der möglichen Produkte, die der Versicherte im Rahmen der Krankenbehandlung beanspruchen könnte. Deswegen kann eine Ablehnung der Kostenübernahme nicht damit begründet werden, dass ein Hilfsmittel nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist.

Der Hilfsmittelkatalog kann bei Krankenkassen oder in Sanitätshäusern eingesehen werden.

Die Verbraucherzentrale Sachsen und der Sozialverband VdK Sachsen sind die Träger der Regionalen Beratungsstelle Leipzig der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Was Patienten über ihre Krankenversicherung wissen sollten

Montag, den 27. Oktober 2008

Der Begriff „IGeL“ steht für „Individuelle Gesundheitsleistungen“ und bedeutet für Patienten, dass sie diese zusätzlichen Untersuchungen oder Behandlungen beim Arzt selbst bezahlen müssen, denn die Kosten werden nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

„In unsere Beratungsstelle kommen Patienten häufig erst nachdem sie eine IGeL-Leistung in Anspruch genommen haben“, berichtet Selma Lindner von der Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland in der Rostocker Verbraucherzentrale. „Sie fragen dann z. B. nach, ob die Zusatzleistung nicht doch noch nachträglich von der Krankenkasse übernommen werden könnte. Zum Teil gibt es aber auch Überraschungen über die Höhe der Rechnung.“  Weil es sich hier aber nie um sofort notwendige medizinische Behandlungen oder Untersuchungen handelt, sollten Patienten sich in jedem Fall ausreichend Bedenkzeit zwischen Beratungs- und Behandlungstermin lassen.
 

IGeL-Leistungen werden in vier Gruppen eingeteilt:

1. Medizinische Maßnahmen, die nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, z. B. Eignungsuntersuchungen.

2.  Medizinisch-kosmetische Leistungen, z. B. Schönheitsoperationen.

3. Früherkennungsuntersuchungen, die ohne medizinische Notwendigkeit auf Wunsch der Patientinnen und Patienten durchgeführt, aber bei begründetem Krankheitsverdacht von den Kassen übernommen werden, z. B. Ultraschalluntersuchung zur Brustkrebsfrüherkennung.

4. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Nutzen zurzeit nicht wissenschaftlich erwiesen ist, z. B. Bioresonanztherapie.
 

„Um entscheiden zu können, ob die angebotene Leistung im Einzelfall sinnvoll ist, sollten Patienten sich Nutzen und Risiko für ihre Gesundheit in jedem Fall ausführlich vom Arzt erklären lassen“, rät die Patientenberaterin. „Und vergessen Sie nicht, sich vor der Inanspruchnahme eine schriftliche Kostenaufstellung geben zu lassen.“
 

Weitere Informationen finden interessierte Verbraucher anschaulich in der kleinen Broschüre „Patiententipps zu IGeL-Leistungen“. Diese gibt es als kostenfreien Download auf der Internetseite der Neuen Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V. unter nvzmv.de

Quelle: Neue Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V.


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