Archiv der Kategorie ‘Urteile & Recht‘

Firmen- insolvenz kann Kunden teuer zu stehen kommen

Sonntag, den 3. Mai 2009

Über das Vermögen der Küchen Mega Markt GmbH mit Sitz in Chemnitz wurde am 27. Februar dieses Jahres das Insolvenzverfahren eröffnet. Wieder bangen sachsenweit Verbraucher um ihre Anzahlungen und um die Erfüllung der bereits abgeschlossenen Verträge. Sie suchen Rat bei der Verbraucherzentrale und wollen wissen, welche Rechte sie haben oder wie sie sich zu Schreiben, die sie vom Insolvenzverwalter erhielten, positionieren sollen.

Der Insolvenzverwalter hat ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Wahlrecht, ob noch nicht vollständig erledigte Verträge erfüllt werden oder nicht. Geschlossene Verträge werden also nicht hinfällig. Schlimmstenfalls kommen auf die Verbraucher sogar Rücktrittskosten zu, wenn sie die Erfüllung des Vertrages verweigern.

Nicht selten, so auch im Falle der Küchen Mega Markt GmbH, werden den Verbrauchern Angebote unterbreitet, den Kaufvertrag noch zu erfüllen, sofern ein Zusatzbetrag gezahlt wird. „Eine Faustregel, ob man auf derartige Angebote eingehen soll, gibt es nicht“, so die Rechtsexpertin  der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. „Es gilt abzuwägen zwischen dem Zusatzpreis und dem möglichen Gesamtverlust einer geleisteten Anzahlung. Außerdem sollte dann nie ohne Sicherheit, beispielsweise nicht vor Lieferung, gezahlt werden.“ Melden sich andere Möbelunternehmen beim Kunden und versprechen, dass sie den Vertrag erfüllen werden, sollten die Verbraucher unbedingt darauf achten, sich darauf nicht ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters einzulassen. Sonst könnten sie am Ende mit zwei Verträgen dastehen.

Den meisten Ärger gibt es bei Insolvenzen von Möbelhändlern nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale immer dann, wenn bereits Anzahlungen geleistet wurden. „Zwar ist es gerade im Möbelhandel üblich, dass Anzahlungen verlangt werden, verpflichtet dazu sind Verbraucher jedoch nicht“, warnt Dittrich. Von daher rät sie gerade angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftslage generell zur Vorsicht bei Anzahlungen ohne Sicherheiten. Möbelkäufern empfiehlt sie, das Thema Anzahlung offen in die Verkaufsgespräche einzubeziehen.

Bei individuell angefertigten Möbeln – darum handelt es sich regelmäßig auch bei Einbauküchen – kann zwar wegen des Vorleistungsaufwandes des Händlers eine höhere Anzahlung akzeptiert werden. Diese sollte jedoch keinesfalls über 20 % betragen. Die Verbraucher müssen dabei allerdings wissen, dass sie bei jeder Anzahlung zumindest das Risiko auch eines Totalverlustes dieser geleisteten Zahlungen eingehen.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Müssen Verträge der verstorbenen Eltern erfüllt werden?

Montag, den 9. März 2009

Frau Ingeborg M. aus Weißwasser hatte kurz vor ihrem Ableben bei einem Direktversand für Aussteuerartikel sechs wertvolle Bleikristallgläser für fast 350 Euro bestellt. Als sich das Unternehmen nun an die Erben wandte und auf Erfüllung des Vertrages bestand, waren diese entsetzt, denn derartige Aussteuergegenstände entsprachen so gar nicht dem Geschmack der jungen Leute.

„Grundsätzlich beendet der Tod nicht automatisch die vom Erblasser geschlossenen Verträge“, so Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. „Deshalb empfiehlt es sich, unmittelbar nach dem Todesfall bestehende vertragliche Verpflichtungen genau aufzulisten und zu prüfen“. Erforderlichenfalls sollte man sich dabei Rat und Unterstützung suchen, denn gerade bei Fernabsatzverträgen, wie im Fall von Frau Ingeborg M., besteht häufig noch die Möglichkeit, nach langer Zeit zu widerrufen, sofern die Widerrufsbelehrung nicht korrekt war. Wichtig ist, sämtliche bestehenden Verträge, wie etwa Zeitschriftenabonnements, Mitgliedschaften in Verbänden und Vereinen oder Mitgliedschaften in Buchclubs zu kündigen, wenn kein Interesse besteht, diese Verträge weiterzuführen. Wenn keine besonderen Kündigungsfristen für den Todesfall im Vertrag geregelt sind, dann können die Erben nur innerhalb der Frist kündigen, die auch für den Erblasser gegolten hätte.

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass es wichtig ist, besonders auch sämtliche Versicherungsverträge zu überprüfen und dabei darüber nachzudenken, ob eine Kündigung sinnvoll ist. Als erster Schritt sollten die jeweiligen Vertragspartner informiert werden. Wer als Erblasser nicht weiß, welche Verträge überhaupt bestehen, der kann sich oft damit helfen, die letzten Kontoauszüge des Erblassers durchzusehen, weil sich dort regelmäßig deutliche Hinweise auf Einzugsermächtigungen oder Daueraufträge finden.

Wer viel Zeit verstreichen lässt oder der falschen Annahme ist, dass der Tod sämtliche Verträge beendet und die erforderlichen Schritte nicht einleitet, kann finanziell eine böse Überraschung erleben.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Energieversorger E.on Hanse setzt Gaskunden unter Druck

Dienstag, den 28. Oktober 2008

E.on Hanse schaltet auf Angriff und verschickt jetzt Zahlungserinnerungen an Gaskunden, die den Preisen widersprochen und ihre Rechnungen gekürzt haben. In dem Schreiben wird behauptet, der Bundesgerichtshof (BGH) habe die Preiserhöhungen bestätigt. Wir sagen: E.on Hanse täuscht seine Kunden. Das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2007 hat sich mit den Preiserhöhungen der Stadtwerke Heilbronn, nicht mit der Preiskalkulation von E.on Hanse beschäftigt. Diese wird das Landgericht Hamburg in dem noch laufenden Verfahren über die Sammelklage von 54 E.on-Hanse-Kunden unter die Lupe nehmen. Was für die Gaskunden von E.on Hanse gilt, wird beim Hamburger Landgericht entschieden, nicht vom Vorstand vom E.on Hanse - Vorstand in Quickborn - und in Karlsruhe ist es bisher auch noch nicht entschieden worden.

Den Widerspruchskunden raten wir, kühlen Kopf zu bewahren und sich nicht einschüchtern zu lassen. Die von E.on Hanse gesetzte Zahlungsfrist ist nicht verbindlich. Erst wenn der Versorger einen gerichtlichen Mahnbescheid schickt, muss man innerhalb von 14 Tagen handeln und Widerspruch bei Gericht einlegen. Eine Bewertung des von E.on Hanse zitierten Urteils des BGH vom 13. Juni 2007 auf der Internetseite der Neuen Verbraucherzentrale zeigt die Unterschiede zur Situation der E.on Hanse - Kunden.

Quelle: Neue Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V.

Vorsicht!! - Rechtsanwältin treibt für Onlineabzocker Geld ein

Freitag, den 26. September 2008

Rechtsanwältin Günther aus München verschickt seit Monaten tausendfach Mahnungen an Verbraucher, die auf eine der vielen Internetvertragsfallen der Firma Online Service Ltd. mit Sitz in Hanau wie zum Beispiel lebenstest, iqfieber, berufs-wahl oder routenplaner-server hereingefallen sind. Mit der Androhung gerichtlicher Auseinandersetzung oder der Drohung mit einer SCHUFA- Eintragung wird beabsichtigt, die betroffenen Verbraucher einzuschüchtern.

Der neueste Versuch ist der Versand einer “Ankündigung gerichtliches Klageverfahren” und der Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichtes Wiesbaden (Az. 93 C 916/08 – 41), welches eine Zahlungspflicht für Seiten wie routenplaner-online belegen soll. Doch das ist eine Fehlinformation, denn Gegenstand des von Frau Günther zitierten Urteils war keineswegs die Frage, ob die Seiten ordnungsgemäß gestaltet sind. Mit keinem Wort ist das AG Wiesbaden in diesem Urteil darauf eingegangen, ob tatsächlich wirksam ein Vertrag zwischen dem Internetnutzer und dem Online- Dienst zustande gekommen ist, vielmehr wurde ausdrücklich ausgeführt, dass dies im konkreten Fall dahin stehen kann.

Das AG Wiesbaden hat in einer Pressemitteilung deutlich klargestellt, dass dieses Urteil nichts zur Wirksamkeit des Vertrages und der Berechtigung des Zahlungsanspruches aussagt.

Der Rat von Verbraucherschützer Joachim Geburtig lautet: Nicht verunsichern lassen! Betroffene Verbraucher sollten diesen erneuten Einschüchterungsversuch von Rechtsanwältin Günther ignorieren!

Weitere Informationen zu aktuellen Abzockmethoden und welche Rechte Verbraucher bei abgeschlossenen Verträgen haben, erhalten Sie in unseren Beratungsstellen.

Quelle: Neue Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V.

Kunden mit Sondervertrag der EWE müssen Preiserhöhung nicht zahlen

Montag, den 15. September 2008

In Niedersachsen klagten 56 Verbraucher gegen eine Gaspreiserhöhung der Oldenburger EWE AG und bekamen im Berufungsprozess vor dem zuständigen Oberlandesgericht Recht.

Verbraucherschützer hierzulande halten dieses noch nicht rechtskräftige Urteil für konsequent und sehen sich in ihrer Auffassung bestärkt. Da es auch in Mecklenburg-Vorpommern Versorgungsgebiete der EWE gibt (z. B. Rügen),  kann bei weiteren Gaspreiserhöhungen darauf verwiesen werden. Entscheidend ist, dass es sich um Kunden mit einem Sondervertrag handelt. Das dürfte der Regefall sein, da nur noch wenige Gaskunden über einen so genannten Grundtarif versorgt werden.

Zu den Sonderverträgen gehören allgemeine Vertragsbedingungen, die unter anderem auch Regeln (Preisanpassungsklauseln) für die künftige Preisgestaltung enthalten. Im Oldenburger Fall haben die Richter anders als zuletzt in Rostock, den Unterschied zwischen Grund- und Sonderversorgung herausgearbeitet und die zu prüfende Preisanpassungsklausel in den EWE- Verträgen für unwirksam erklärt. Es kam in diesem Verfahren also nicht darauf an, ob die Preiserhöhung dem Grundsatz der Billigkeit (§ 315 BGB) entsprach – darauf hatte sich ja das Rostocker Gericht gestützt -, sondern auf die Prüfung der vertraglichen Rechtsgrundlagen für eine einseitige Preiserhöhung. Auch wiesen die Oldenburger Richter die Preisanhebung der EWE endgültig zurück. Sie haben wegen der Unwirksamkeit der Vertragsklausel nicht versucht „ersatzweise“ ein Erhöhungsrecht aus den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches abzuleiten. Nach Angaben der den Prozess begleitenden Anwälte können die betroffenen Verbraucher durchschnittlich 1.300 Euro Erhöhungsbeträge zurückverlangen.

Quelle: Neue Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V.


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