Archiv der Kategorie ‘Urteile & Recht‘

Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung beschlossen

Freitag, den 1. August 2008

Am 30.07.2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und sogenannter Kostenfallen im Internet beschlossen.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sagte: „Wir schützen die Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet, ohne die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten. Schließlich gehen die Verbraucher zunehmend dazu über, Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das Internet zu bestellen. Das soll natürlich weiterhin reibungslos möglich sein“. „Verbraucherinnen und Verbraucher können sich künftig leichter von Verträgen lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben, und wir schützen sie besser vor untergeschobenen Verträgen. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot unerlaubter Telefonwerbung hinwegsetzen, müssen damit rechnen, mit empfindlichen Geldbußen belegt zu werden. Um der schwarzen Schafe der Branche besser habhaft zu werden, darf außerdem bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden. Bei Verstößen drohen ebenfalls Geldbußen“, führte Zypries weiter aus.
Leidige Telefonwerbung hat sich zu einem großen Problem entwickelt: 86 Prozent der Bevölkerung fühlen sich laut einer Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007 durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen.
Schon nach geltendem Recht ist Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ausdrücklich verboten. Sie stellt eine ungebührliche Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ferner besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten.

Folgende Verbesserungen für die Verbraucher sieht der Gesetzentwurf im Einzelnen vor:
•Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro gestraft werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Auf diese Weise wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

•Die Rufnummer darf bei Werbeanrufen darf nicht mehr unterdrückt werden, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Verstöße gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung werden mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet.

•Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Zustellung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Hier wird unerlaubte Telefonwerbung besonders häufig genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bisher gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen beseitigt werden. Es wird für das Widerrufsrecht nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.
Bei fristgerechtem Widerruf des Vertrags braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, ehe der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat.

Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so genannten Kostenfallen im Internet, wird verbessert:

•Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über  Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bisher gibt es  in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit  ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst  hat. Diese Regelung haben unseriöse Unternehmer gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im  Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.
Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung  nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch  zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von  Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten.

Beispiele:
 •Ein unseriöses Unternehmen bietet im Internet die Erstellung eines ganz persönlichen Horoskops an. Nur aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass dafür bezahlt werden muss; die Gestaltung der Webseite erweckt den gegenteiligen Eindruck. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt nicht. Deshalb gibt der Verbraucher auch ohne Bedenken seine persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.) ein. Eine Woche später erhält er eine Rechnung über 100 Euro. Nun wird ihm klar, einen entgeltpflichtigen Vertrag geschlossen zu haben. Zukünftig kann der Verbraucher seine Vertragserklärung noch solange widerrufen, wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn ihn das Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf für die bis dahin erbrachte Leistung Wertersatz zahlen muss, kann das Unternehmen nichts von ihm fordern.

oder

 •Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter angerufen und überredet, einen vermeintlich   günstigeren Tarif mit einer Laufzeit von einem Jahr zu vereinbaren. Weder während des Telefonats   noch später belehrt der Telefonanbieter den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und über die   Verpflichtung, im Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte Leistungen Wertersatz zahlen zu   müssen. Der Verbraucher nutzt sein Telefon wie gewohnt weiter, stellt aber erst anhand der nächsten   drei Monatsrechnungen  fest, dass der vermeintlich günstigere Tarif tatsächlich teurer ist. Nach   der Neuregelung kann der Verbraucher dann seine Vertragserklärung noch widerrufen.

•Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des  Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner  des Verbrauchers auftritt. Dadurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers  mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es durch  unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger gekommen.

Beispiel: Ein Telefonanbieter überredet einen Verbraucher am Telefon zu einem Anbieterwechsel („Sie sparen   viel Geld und müssen sich um nichts kümmern“). Bisher konnte das anrufende Unternehmen gegenüber dem  bisherigen Anbieter ohne weiteres die Abwicklung übernehmen. Künftig bedarf die Kündigung des  Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher und seinem bisherigen Telefonanbieter der Textform (etwa E- Mail, Telefax). Der neue Anbieter kann also nur dann auf das bestehende Vertragsverhältnis Einfluss nehmen,  wenn er ein solches „Schriftstück“ des Verbrauchers vorlegen kann. Den neuen Vertrag kann der nicht über  sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher zukünftig auch dann noch widerrufen, wenn er bereits über den  neuen Anbieter telefoniert hat (s. o.)
Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf wird nun dem Gesetzgeber zugeleitet. Mit der Stellungnahme des Bundesrates kann Mitte September 2008 gerechnet werden. Danach wird der Gesetzentwurf vom Bundestag beraten werden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dürfte Anfang 2009 zu rechnen sein. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Nähere Informationen zum Thema sind auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter bmj.bund.de/cold-calling erhältlich.

Quelle: bmj.bund.de

Das neue Verbraucherinformationsgesetz - was bringt es uns?

Mittwoch, den 30. April 2008

Am 1. Mai tritt das viel und kontrovers diskutierte Verbraucherinformationsgesetz in Kraft.
Wer aber glaubt das jetzt schon Klarheit darüber besteht, welche Informationen der Verbraucher bekommt und welche ihm weiterhin vorenthalten bleiben, der irrt. Der Nutzen des neuen Gesetzes wird sich erst in der Praxis zeigen.

Das neue Verbraucherinformationsgesetz regelt gleich zwei Bereiche. Zum einen wird der § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ( LFGB) dahingehend erweitert, dass die Behörde bei Rechtsverstößen, schwerwiegenden Verbrauchertäuschungen, Gesundheitsgefahren und bei Ekel erregenden Lebensmitteln die Öffentlichkeit nicht mehr nur informieren kann sondern jetzt soll. Die Pflicht zur aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit besteht immer, wenn Gefahr im Verzug ist oder das Interesse der Öffentlichkeit an den Ergebnissen der Kontrollen größer ist als die Belange des Unternehmens. Dabei sollen die Behörden den Namen des Unternehmens und des Produktes nennen. Jedoch ist dem Unternehmen vorab die Möglichkeit einzuräumen, selbst an die Öffentlichkeit zu gehen.
Gerade in der öffentlichen Benennung der Betriebe und der Abwägung der Interessen liegt der Knackpunkt des Gesetzes. Es ist zu befürchten, dass erst, wenn richterliche Entscheidungen definiert haben, wann für welche Seite die Interessen höher zu bewerten sind, und die Behörden vor Regressansprüchen sicher sind, sich eine offensivere Informationspolitik durchsetzen wird.

Dem Verbraucher wird durch das „eigentliche“ Verbraucherinformationsgesetz auf ihn zugeschnittene Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte über Daten, die bei den Behörden vorliegen gewährt. Dies könnten z.B. Daten über die Einhaltung der deklarierten Inhaltsstoffe bei Nahrungsergänzungsmitteln, Cumaringehalte in zimthaltigen Lebensmitteln, Informationen über Cateringbetriebe für Kindergärten oder Schulen sein und vieles andere mehr. Für die Beantwortung solcher Anfragen soll der Verbraucher zukünftig zahlen. Wie hoch die Gebühren ausfallen ist aber noch unklar. Ein Gebühren- und Auslagenverzeichnis fehlt noch und muss in jedem Bundesland selbst erstellt werden. Die zuständige Behörde hat die Anfrage in der Regel innerhalb eines Monats zu beantworten, wenn nicht Dritte vorher gehört werden müssen.

Der offene Umgang mit Behördeninformationen kann sich auch als Unterstützung der Kontrollpflichten der Behörden auswirken. Manch einer wird, wenn er damit rechnen muss, dass unsaubere Praktiken nicht mehr nur unter dem Begriff „Betriebsgeheimnis“ versteckt werden können, voraussichtlich sorgfältiger handeln.
Die Verbraucherzentrale des Saarlandes fordert deshalb eine offensive Informationspolitik der Behörden.
Auskünfte sollten möglichst kostenlos erteilt werden oder eine einheitliche überschaubare und nicht abschreckende Bearbeitungsgebühren festgelegt werden. Der Verbraucher muss vorab wissen, mit welchen Gebühren er rechnen muss.
Wenn mit „offenen Karten Gespielt“ wird, wird sich das Verbraucherinformationsgesetz nicht nur zum Nutzen der Verbraucher, sondern auch der Behörden und der „redlichen“ Mitbewerber auswirken.

Quelle: Verbraucherzentrale des Saarlandes

Bei bei Rückgabe defekter Verbrauchsgüter kein Wertersatz

Mittwoch, den 23. April 2008

Rechte von Verbrauchern beim Umtausch schadhafter Produkte vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestärkt.

Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften Verbrauchsgutes einen Wertersatz für dessen Nutzung über einen bestimmten Zeitraum zu leisten. Zu diesem Ergebnis kommt ein aktuelles Urteil des EuGH (Aktenzeichen C-404/06). Gibt also jemand eine mangelhafte Ware zurück, muss er sich nicht den „Wertverlust“ für die bereits genutzten Zeiträume anrechnen lassen. Einen solchen Anspruch spricht das bisherige deutsche Recht dem Verkäufer zu.

Anders als der Verbraucher, der bereits den Kaufpreis gezahlt hat, erfüllt der Verkäufer eines nicht vertragsgemäßen Verbrauchsguts seine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen der Schlechterfüllung tragen. Nach Auffassung von Verbraucherschützer Joachim Geburtig ist die Tragweite der EuGH-Entscheidung erheblich. Obgleich es im ursprünglichen Rechtsstreit nur um 69,97 Euro als Wertersatz aus der Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes ging, ist im Ergebnis eine Nachbesserung im deutschen Recht notwendig. Der Umtausch defekter Geräte muss kostenlos sein!

Verbraucher, die eine Nutzungsentschädigung bei dem Austausch eines fehlerhaften Produktes zahlten, können sich in den Beratungsstellen der Neuen Verbraucherzentrale über die neue Rechtslage und die Konsequenzen informieren.

Quelle: Neue Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V.

Neues Urteil des EuGH: Defekte Geräte müssen kostenlos umgetauscht werden

Freitag, den 18. April 2008

Deutsches Recht muss nachgebessert werden

Beim Austausch fehlerhafter Produkte dürfen Verkäufer keine Entschädigung dafür verlangen, dass die defekte Ware vorher benutzt worden ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in einem richtungweisenden Urteil entschieden. Anderslautende gesetzliche Regelungen in Deutschland seien mit dem höherrangigen europäischen Recht nicht vereinbar. “Das Urteil schiebt der doppelten Benachteiligung von Verbrauchern einen Riegel vor”, begrüßt der Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes Gerd Billen die Entscheidung. Mit einer Klage gegen den Quelle- Konzern hatte der Verband die Entscheidung bewirkt.
Als klaren Sieg für den Verbraucher sieht der Verbraucherzentrale Bundesverband das Urteil des EuGH zum Umtauschrecht. Demnach ist es unrechtmäßig, wenn vom Verkäufer beim Austausch fehlerhafter Produkte eine Nutzungsentschädigung verlangt wird. “Zum Ärger über ein defektes Gerät kam für Verbraucher eine zusätzliche finanzielle Belastung. Diese Doppelbestrafung hat mit dem heutigen Richterspruch ein Ende”, freut sich der Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes Gerd Billen über die Entscheidung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird jetzt entscheiden welche Konsequenzen das Urteil für Verbraucher hat, die bereits eine Entschädigung gezahlt haben. Dort hatten die Richter ein Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die Quelle AG ausgesetzt, da ein Urteil ohne vorherige Klarstellung durch den EuGH nicht möglich sei. Schließlich sieht das deutsche Recht ausdrücklich eine Entschädigung für die Nutzung einer fehlerhaften Ware vor, wenn das Produkt ausgetauscht wird. Die EU-Richtlinie 1999/44/EG zum Verbrauchsgüterkauf schreibt hingegen vor, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands müsse unentgeltlich erfolgen.

Im gegenständlichen Fall war 17 Monate nach dem Kauf eines Herdsets bei der Firma Quelle die Emailleschicht in dem dazugehörigen Backofen abgeplatzt. Der Anspruch auf Gewährleistung wurde von Quelle anerkannt. Eine Reparatur war aber nicht möglich, und so musste der Backofen durch einen neuen ersetzt werden. Zur Überraschung der Kundin verlangte der Konzern für die Dauer der Nutzung des fehlerhaften Gerätes jedoch eine Entschädigung in Höhe von anfangs etwa 120 Euro. Nach Einsprüchen der Verbraucherin reduzierte Quelle die Forderung auf knapp 70 Euro. Der Verbraucherzentrale Bundesverband brachte den Fall 2004 vor Gericht und forderte den gezahlten Betrag für die Verbraucherin zurück.

Verbraucher, die eine Nutzungsentschädigung bei dem Austausch eines fehlerhaften Produktes zahlen sollen, können sich in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren (www.verbraucherzentrale.de).

Urteil des EuGH vom 17.04.2008, Az.: C-404/06
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.08.2006, Az.: VIII ZR 200/05

Quelle: vzbv.de

Gaspreiserhöhungen - Bundesgerichtshof verhandelte über Sammelklage

Freitag, den 7. März 2008

Am 04.03.2008 hat der Bundesgerichtshof erstmals über eine so genannte Sammelklage wegen Gaspreiserhöhungen verhandelt. Die Verbraucherzentrale Sachsen koordiniert die Klagen von ca. 150 Verbrauchern. Diese wollten im Sommer 2005 nach mehreren vorangegangenen Preiserhöhungen eine erneute Preissteigerung von knapp 16 % nicht mehr hinnehmen.
 
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Dresden hatten als Vorinstanzen den Klägern – allesamt Kunden der ENSO Erdgas GmbH Dresden – recht gegeben und entschieden, dass deren drastische Preiserhöhungen vom Juni und November 2005 sowie vom Januar und April 2006 unwirksam waren. Dagegen richtete sich die Revision des Gasversorgers, so dass der Bundesgerichtshof als höchste Instanz über die Rechtmäßigkeit der Erhöhungen zu befinden hat. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf den 29.04.2008. „Wir sind mit dem Verlauf der gestrigen Verhandlung zufrieden“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, „immerhin hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass in Gasbezugsverträgen mit Sonderkunden – um solche handelt es sich bei den Klägern – sehr hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel zu stellen sind.“
Viele ähnlich oder gleich gelagerte Verfahren sind bundesweit noch bei Instanzgerichten anhängig.
 
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen steht deshalb angesichts der Preisschockwelle der jüngsten Vergangenheit, die das ganze Land überschwemmt hat, viel mehr auf dem Spiel als die Frage, ob gegebenenfalls die Sonderkundenverträge der ca. 150 Kläger bis Mai 2006 zu den Preisen mit Stand vom 01. Oktober 2004 fortbestanden. Vielmehr geht es auch darum, den in der Vergangenheit bei der Preisgestaltung oft nach Gutsherrenart verfahrenden Gasversorgern die Schranken des Gesetzes aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass Verbraucher nicht rechtlos sind.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.


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