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Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung beschlossen

Freitag, den 1. August 2008

Am 30.07.2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und sogenannter Kostenfallen im Internet beschlossen.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sagte: „Wir schützen die Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet, ohne die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten. Schließlich gehen die Verbraucher zunehmend dazu über, Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das Internet zu bestellen. Das soll natürlich weiterhin reibungslos möglich sein“. „Verbraucherinnen und Verbraucher können sich künftig leichter von Verträgen lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben, und wir schützen sie besser vor untergeschobenen Verträgen. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot unerlaubter Telefonwerbung hinwegsetzen, müssen damit rechnen, mit empfindlichen Geldbußen belegt zu werden. Um der schwarzen Schafe der Branche besser habhaft zu werden, darf außerdem bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden. Bei Verstößen drohen ebenfalls Geldbußen“, führte Zypries weiter aus.
Leidige Telefonwerbung hat sich zu einem großen Problem entwickelt: 86 Prozent der Bevölkerung fühlen sich laut einer Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007 durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen.
Schon nach geltendem Recht ist Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ausdrücklich verboten. Sie stellt eine ungebührliche Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ferner besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten.

Folgende Verbesserungen für die Verbraucher sieht der Gesetzentwurf im Einzelnen vor:
•Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro gestraft werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Auf diese Weise wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

•Die Rufnummer darf bei Werbeanrufen darf nicht mehr unterdrückt werden, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Verstöße gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung werden mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet.

•Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Zustellung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Hier wird unerlaubte Telefonwerbung besonders häufig genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bisher gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen beseitigt werden. Es wird für das Widerrufsrecht nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.
Bei fristgerechtem Widerruf des Vertrags braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, ehe der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat.

Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so genannten Kostenfallen im Internet, wird verbessert:

•Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über  Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bisher gibt es  in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit  ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst  hat. Diese Regelung haben unseriöse Unternehmer gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im  Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.
Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung  nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch  zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von  Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten.

Beispiele:
 •Ein unseriöses Unternehmen bietet im Internet die Erstellung eines ganz persönlichen Horoskops an. Nur aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass dafür bezahlt werden muss; die Gestaltung der Webseite erweckt den gegenteiligen Eindruck. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt nicht. Deshalb gibt der Verbraucher auch ohne Bedenken seine persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.) ein. Eine Woche später erhält er eine Rechnung über 100 Euro. Nun wird ihm klar, einen entgeltpflichtigen Vertrag geschlossen zu haben. Zukünftig kann der Verbraucher seine Vertragserklärung noch solange widerrufen, wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn ihn das Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf für die bis dahin erbrachte Leistung Wertersatz zahlen muss, kann das Unternehmen nichts von ihm fordern.

oder

 •Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter angerufen und überredet, einen vermeintlich   günstigeren Tarif mit einer Laufzeit von einem Jahr zu vereinbaren. Weder während des Telefonats   noch später belehrt der Telefonanbieter den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und über die   Verpflichtung, im Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte Leistungen Wertersatz zahlen zu   müssen. Der Verbraucher nutzt sein Telefon wie gewohnt weiter, stellt aber erst anhand der nächsten   drei Monatsrechnungen  fest, dass der vermeintlich günstigere Tarif tatsächlich teurer ist. Nach   der Neuregelung kann der Verbraucher dann seine Vertragserklärung noch widerrufen.

•Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des  Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner  des Verbrauchers auftritt. Dadurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers  mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es durch  unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger gekommen.

Beispiel: Ein Telefonanbieter überredet einen Verbraucher am Telefon zu einem Anbieterwechsel („Sie sparen   viel Geld und müssen sich um nichts kümmern“). Bisher konnte das anrufende Unternehmen gegenüber dem  bisherigen Anbieter ohne weiteres die Abwicklung übernehmen. Künftig bedarf die Kündigung des  Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher und seinem bisherigen Telefonanbieter der Textform (etwa E- Mail, Telefax). Der neue Anbieter kann also nur dann auf das bestehende Vertragsverhältnis Einfluss nehmen,  wenn er ein solches „Schriftstück“ des Verbrauchers vorlegen kann. Den neuen Vertrag kann der nicht über  sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher zukünftig auch dann noch widerrufen, wenn er bereits über den  neuen Anbieter telefoniert hat (s. o.)
Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf wird nun dem Gesetzgeber zugeleitet. Mit der Stellungnahme des Bundesrates kann Mitte September 2008 gerechnet werden. Danach wird der Gesetzentwurf vom Bundestag beraten werden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dürfte Anfang 2009 zu rechnen sein. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Nähere Informationen zum Thema sind auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter bmj.bund.de/cold-calling erhältlich.

Quelle: bmj.bund.de

Offener Brief an das Bundesministerium

Dienstag, den 15. Mai 2007

Offener Brief an das Bundesministerium für Gesundheit

Das BMG wird von der Salenus GmbH aufgefordert, umgehend die inhaltlichen Voraussetzungen eines „Versorgungsmanagements“ zu definieren sowie die Selbstverwaltung anzuweisen, einheitliche Grundlagen für die Berechnung und Vergütung der Verwaltungs- und Managementkosten zu erstellen. Fürth, den 15. Mai 2007
Versicherte haben seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 4 SGB V am 1. April 2007 einen Rechtsanspruch auf ein „Versorgungsmanagement“, insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. Ziel des “Versorgungsmanagements“ ist nach der Gesetzesbegründung ein reibungsloser Übergang zwischen Akutversorgung, Rehabilitation und Pflege, um vor allem Pflegebedürftigkeit oder eine baldige stationäre Widereinweisung zu vermeiden. Vor allem bei der Entlassung aus dem Krankenhaus sollen Schnittstellenprobleme in andere Versorgungsbereiche gelöst werden.
Der individuelle Versorgungsprozess und das individuelle Case-Management werden durch den § 11 Abs. 4 zum neuen Strukturmuster der Versorgung, das die bisherige sektorale Gliederung überwindet und eine integrierte Gesundheitsversorgung sicherstellt. Die ökonomische Verantwortung und die Indikationsentscheidungen für medizinische oder pflegerische Hilfen und für gesundheitsförderliche oder rehabilitative Maßnahmen müssen künftig in einer Hand liegen, damit die gesundheitsökonomische Wertschöpfung im gemeinsamen Interesse von Patient, Krankenversicherung und Dienstleistungserbringern erfolgen kann.
Der Vollzug eines „Versorgungsmanagements“ ist mit einem zusätzlichen Arbeits- und Sachaufwand verbunden, der zu Kosten bei den am Vollzug beteiligten Leistungserbringern und bei den Krankenkassen führt. Nach dem Sachleistungsprinzip müssen die Krankenkassen den Versicherten die Sach- und Dienstleistungen in Natur zur Verfügung stellen.
Die Leistungserbringer selbst werden zum Aufbau entsprechender Strukturen nur bereit sein, wenn Verwaltungskosten und Kosten der Qualitätssicherung vergütet werden.
Im Gesetz ist jedoch völlig offen gelassen, ob am „Versorgungsmanagement“ teilnehmende Leistungserbringer, ähnlich wie bei der hausarztzentrierten Versorgung, eine Koordinationspauschale je Patient und Quartal erhalten.
„Es ist vollkommen unverständlich, dass der § 11 Abs. 4 SGB V mit 378 Ja-Stimmen von den Bundestagsabgeordneten beschlossen wurde, obwohl kein Abgeordneter eine Vorstellung von einem „Versorgungsmanagement“ in der alltäglichen Versorgungspraxis hat“, erklärt Thomas Bade, Geschäftsführer der Salenus GmbH in Fürth.
Rechtsdogmatisch problematisch ist dabei, dass sich der Anspruch des Versicherten nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 SGB V nicht gegen seine Krankenkasse richten soll, sondern unmittelbar gegen die betroffenen Leistungserbringer.
Anhaltspunkte für eine Haftung der Krankenkassen oder des medizinischen Dienstes gegenüber dem Versicherten für richtige ärztliche Behandlung und Therapieabläufe („Versorgungsmanagement“) sind im Gesetz nicht ersichtlich.
Besonders im Gesundheitswesen muss dazu übergegangen werden, vor Verabschiedung von Gesetzen, eine sogenannte Gesetzesfolgenabschätzung durchzuführen. Die Regelungsdichte im deutschen Gesundheitswesen ist ein Kostenfaktor. Folgen und Konsequenzen rechtssetzender Maßnahmen müssen rechtzeitig Leistungserbringern und Patienten transparent gemacht werden.
„Es kann politisch nicht gewollt sein, dass kreative Rechtsanwälte die Patienten auffordern die Sozialgerichte zu bemühen, die Legaldefinition für das „Versorgungsmanagement“ zu übernehmen“, führt Thomas Bade weiter aus.
Die Rechtssprechung zum „verkürzten Versorgungsweg“ in den 90-Jahren, mit einer Laufzeit von fast 10 Jahren bis zu höchstrichterlichen Entscheidungen durch den BGH und das BSG, sollten ein warnendes und mahnendes Beispiel sein.
Die Politik hat die Rahmenbedingungen zu verändern, unter denen sich derzeit das gesetzlich garantierte „Versorgungsmanagement“ entwickelt.

Der Offene Brief ist unter salenus.de/?Offener_Brief_BMG im Internet veröffentlicht.

Pressekontakt
Thomas Bade
Salenus GmbH
E-Mail: presse@salenus.de
Kirchenstr. 6
Internet: salenus.de
90762 Fürth


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