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Krankenkassen erheben Zusatzbeitrag - Mitglieder haben Recht auf Sonderkündigung

Dienstag, den 26. Januar 2010

Januar 2010 – Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, haben alle Mitglieder der Kasse ein Sonderkündigungsrecht und können zu einem günstigeren Konkurrenten wechseln. Das Recht auf Sonderkündigung setzt die übliche achtzehnmonatige Mindestbindung nach Beitritt zu einer Krankenkasse außer Kraft. Wer allerdings einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen hat, dem steht kein Sonderkündigungsrecht zu.

Reicht das über den Gesundheitsfonds zugewiesene Geld nicht aus, können Krankenkassen einen Zusatzbeitrag von bis zu einem Prozent des Einkommens von ihren Mitgliedern erheben. Den Zusatzbeitrag tragen allein die Versicherten. Eine Beteiligung der Arbeitgeber ist nicht vorgesehen. In diesem Fall haben Versicherte ein Recht auf Sonderkündigung. Jede Kasse muss ihre Versicherten spätestens einen Monat, bevor sie den Zusatzbeitrag erhebt, auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen.

Das Sonderkündigungsrecht setzt die übliche achtzehnmonatige Mindestbindung nach Beitritt zu einer Krankenkasse außer Kraft. Somit können auch Versicherte kündigen, die erst kürzlich Mitglied in einer anderen Kasse geworden sind. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer im Januar kündigt, kann zum 1. April in die neue Kasse wechseln. Während der Kündigungsfrist muss der Zusatzbeitrag nicht bezahlt werden. Wer allerdings einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen hat, dem steht kein Sonderkündigungsrecht zu.

Auch bei weiteren Fragen stehen die Beraterinnen und Berater der UPD telefonisch oder regional persönlich zur Verfügung. Die Kontaktdaten aller UPD – Beratungsstellen sowie weitere Informationen sind im Internet unter upd-online.de oder über das bundesweite Beratungstelefon abrufbar. Dieses ist montags bis freitags von 10 bis 18 Uhr unter der kostenfreien Rufnummer 0800 0 11 77 22 erreichbar.

Quelle: Neue Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V.

Neue Sonderkündigungsregelungen für Kassenmitglieder ab 2009

Mittwoch, den 24. September 2008

Ein weiterer Teil der Gesundheitsreform 2007 tritt ab dem 01. Januar 2009 in Kraft – der Gesundheitsfonds. Dazu gehört u.a. ein einheitlicher Beitragssatz in allen gesetzlichen Krankenkassen, der bis Anfang November 2008 durch die Bundesregierung festgelegt wird. „Bei dem dann ab Januar 2009 geltenden Beitragssatz besteht kein Sonderkündigungsrecht, auch wenn sich für den Einzelnen der Beitragssatz erhöht“, informiert Marion Schmidt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Anders ist es beim so genannten Zusatzbeitrag, den die Kasse verlangen darf, wenn sie mit dem Geld, das sie aus dem Gesundheitsfonds erhält, nicht ausreichend wirtschaften kann. Der Zusatzbeitrag ist auf 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes begrenzt. Bis zu monatlich 8 Euro kann dieser ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Versicherten gefordert werden. Nun greift das Sonderkündigungsrecht. Die gesetzliche Regelung sieht dabei vor, dass die Mitgliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages oder der Erhöhung eines bereits geforderten Zusatzbeitrages gekündigt werden kann. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf dieses Kündigungsrecht spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Wenn die Kasse dieser Hinweispflicht nicht nachkommt, verlängert sich das Sonderkündigungsrecht um den entsprechenden Zeitraum. „Der Versicherte muss also sehr aufmerksam sein, damit er keine Fristen verpasst“, empfiehlt Schmidt.

Eine weitere Neuerung sind auch Prämienzahlungen, welche die Kassen vorsehen können, wenn die Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds höher sind als der Finanzbedarf einer Kasse. Verringert die Kasse allerdings dann ihre bisher gewährte Prämienzahlung, kann auch hier die Mitgliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit der Prämienverringerung gekündigt werden.

Bis zum 31.12.2008 gilt allerdings noch die bisherige Regelung. Danach kann bei Erhöhung des Beitragssatzes durch die Krankenkasse die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden. Die notwendige 18-monatige Bindungsfrist spielt dabei keine Rolle.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.


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