Archiv des Tags ‘Insolvenz’

Versandhaus Quelle vor dem Aus

Mittwoch, den 21. Oktober 2009

Was Versandhausbesteller wissen sollten Verbraucherzentrale gibt Antwort auf Fragen

Mit der Meldung des Insolvenzverwalters, dass das Quelle Versandhaus abgewickelt wird, fragen sich viele Verbraucher was zu beachten ist. Diese Nachricht bedeutet nicht, dass die Bestellungen automatisch storniert sind. Ansprechpartner für die Frage, ob bestehende Verträge erfüllt werden, ist der Insolvenzverwalter. Verbraucherschützer Joachim Geburtig gibt dazu folgende Hinweise:

Wer jetzt eine Bestellung tätigt, sollte berücksichtigen, dass im Falle eines Mangels an der Ware der Verkäufer Quelle als Ansprechpartner für die gesetzlich garantierte Gewährleistung von zwei Jahren nicht zur Verfügung steht. Im Normalfall hat der Kunde bei eventuellen Mängeln an der gekauften Ware Anspruch auf kostenlose Nachbesserung oder eine mangelfreie Ersatzlieferung. Wird ein Unternehmen geschlossen, kann dieser Anspruch nicht mehr durchsetzt werden. Das stellt beim Sockenkauf sicherlich nicht das Problem dar, sollte aber bei höherwertigen Waren oder technischen Geräten beachtet werden.

Herstellergarantien bleiben von einer Insolvenz des Verkäufers unberührt, weil sich der Kunde in diesem Fall direkt an den Hersteller wenden kann. Garantien werden vom Hersteller einer Ware freiwillig eingeräumt, vor allem bei technischen Geräten. In der Garantieurkunde findet der Verbraucher die Angaben zum Garantiegeber, zur Länge und zum Inhalt der Garantieleistungen. Handelt es sich aber um eine Eigenmarken von Quelle wie zum Beispiel Privileg, wird auch hier der Ansprechpartner fehlen.

Keinesfalls sollten Zahlungen vor Auslieferung der Ware geleistet werden. Wer eine Bestellung nicht mehr ausführen lassen möchte, kann sein Widerrufsrecht nutzen. Auch ist bei einem Fernabsatzvertrag eine Rücksendung der Ware grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt möglich.

Gutscheine oder Guthaben sollten Verbraucher schnellstens in Ware umsetzen. Nur solange das Versandhaus noch existiert und Ware liefert, kann man diese einlösen.

Weitere Informationen erhalten Rat Suchende in allen Beratungsstellen der Neuen Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V.

Quelle: Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V.

Firmen- insolvenz kann Kunden teuer zu stehen kommen

Sonntag, den 3. Mai 2009

Über das Vermögen der Küchen Mega Markt GmbH mit Sitz in Chemnitz wurde am 27. Februar dieses Jahres das Insolvenzverfahren eröffnet. Wieder bangen sachsenweit Verbraucher um ihre Anzahlungen und um die Erfüllung der bereits abgeschlossenen Verträge. Sie suchen Rat bei der Verbraucherzentrale und wollen wissen, welche Rechte sie haben oder wie sie sich zu Schreiben, die sie vom Insolvenzverwalter erhielten, positionieren sollen.

Der Insolvenzverwalter hat ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Wahlrecht, ob noch nicht vollständig erledigte Verträge erfüllt werden oder nicht. Geschlossene Verträge werden also nicht hinfällig. Schlimmstenfalls kommen auf die Verbraucher sogar Rücktrittskosten zu, wenn sie die Erfüllung des Vertrages verweigern.

Nicht selten, so auch im Falle der Küchen Mega Markt GmbH, werden den Verbrauchern Angebote unterbreitet, den Kaufvertrag noch zu erfüllen, sofern ein Zusatzbetrag gezahlt wird. „Eine Faustregel, ob man auf derartige Angebote eingehen soll, gibt es nicht“, so die Rechtsexpertin  der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. „Es gilt abzuwägen zwischen dem Zusatzpreis und dem möglichen Gesamtverlust einer geleisteten Anzahlung. Außerdem sollte dann nie ohne Sicherheit, beispielsweise nicht vor Lieferung, gezahlt werden.“ Melden sich andere Möbelunternehmen beim Kunden und versprechen, dass sie den Vertrag erfüllen werden, sollten die Verbraucher unbedingt darauf achten, sich darauf nicht ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters einzulassen. Sonst könnten sie am Ende mit zwei Verträgen dastehen.

Den meisten Ärger gibt es bei Insolvenzen von Möbelhändlern nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale immer dann, wenn bereits Anzahlungen geleistet wurden. „Zwar ist es gerade im Möbelhandel üblich, dass Anzahlungen verlangt werden, verpflichtet dazu sind Verbraucher jedoch nicht“, warnt Dittrich. Von daher rät sie gerade angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftslage generell zur Vorsicht bei Anzahlungen ohne Sicherheiten. Möbelkäufern empfiehlt sie, das Thema Anzahlung offen in die Verkaufsgespräche einzubeziehen.

Bei individuell angefertigten Möbeln – darum handelt es sich regelmäßig auch bei Einbauküchen – kann zwar wegen des Vorleistungsaufwandes des Händlers eine höhere Anzahlung akzeptiert werden. Diese sollte jedoch keinesfalls über 20 % betragen. Die Verbraucher müssen dabei allerdings wissen, dass sie bei jeder Anzahlung zumindest das Risiko auch eines Totalverlustes dieser geleisteten Zahlungen eingehen.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

321-express.de liefert nicht und lässt Kunden warten

Montag, den 1. September 2008

Bei den Verbraucherzentralen klingelt derzeit das Telefon, an dem sich aufgebrachte Verbraucher aus dem ganzen Bundesgebiet über eine Firma Buy24 mit Sitz in Bautzen beschweren. Sie habe die Betroffenen nach Warenbestellungen auf deren Internetseite www.321-express.de hängen lassen und trotz Vorkasse nicht geliefert.

Dabei ging es beispielsweise um Fernseher, Computer oder Rundfunktechnik. Immer wieder sind die Kunden vertröstet worden mit Lieferschwierigkeiten, Lieferengpässen oder mit der Rückzahlung des Geldes, wenn sie den Vertrag deshalb bereits storniert hatten. „Hier scheint Gefahr im Verzug zu sein, “ stellt Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen fest. Augenblicklich kann man auch auf der Internetseite des Anbieters lesen, dass er angeblich bemüht sein will, alle Lieferungen noch auszuführen. Ob das wirklich so ist, dürfte zweifelhaft sein. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass hier auf die Schnelle viel Geld verdient werden soll. Schließlich scheint es eher undenkbar, dass bei Geräten unterschiedlichster Art stets Lieferengpässe zu verzeichnen sein sollen. Geldüberweisungen dauern nur einige Tage, so dass es auch hier keine Ausrede für ausbleibende Rückzahlungen geben dürfte.
 
Verbrauchern, die bei Käufen bei der Firma Buy24 (321-express.de) geschädigt worden sind, wird geraten, umgehend bei der nächsten Polizeidienststelle Anzeige zu erstatten. Unabhängig davon sollten sie nach entsprechender Fristsetzung für die Rückgabe des Geldes zügig einen Mahnbescheid oder eine Klage beim zuständigen Gericht einreichen.

„Sollte allerdings eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Insolvenz der Firma bevorstehen, haben die Verbraucher schlechte Karten und werden wohl ihr Geld nicht wiedersehen“, befürchtet Schmidt.

Auch wenn der Kauf ĂĽber das Internet eine ganze Reihe Vorteile hat, bleibt doch immer ein Restrisiko bestehen, besonders bei Vorkasse. Denn da kann es eben passieren, dass man seinem Geld hinterher sieht und die Ware nicht bekommt.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.


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