Archiv des Tags ‘Krankenkassen’

Krankenkassen erheben Zusatzbeitrag - Mitglieder haben Recht auf Sonderkündigung

Dienstag, den 26. Januar 2010

Januar 2010 – Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, haben alle Mitglieder der Kasse ein Sonderkündigungsrecht und können zu einem günstigeren Konkurrenten wechseln. Das Recht auf Sonderkündigung setzt die übliche achtzehnmonatige Mindestbindung nach Beitritt zu einer Krankenkasse außer Kraft. Wer allerdings einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen hat, dem steht kein Sonderkündigungsrecht zu.

Reicht das über den Gesundheitsfonds zugewiesene Geld nicht aus, können Krankenkassen einen Zusatzbeitrag von bis zu einem Prozent des Einkommens von ihren Mitgliedern erheben. Den Zusatzbeitrag tragen allein die Versicherten. Eine Beteiligung der Arbeitgeber ist nicht vorgesehen. In diesem Fall haben Versicherte ein Recht auf Sonderkündigung. Jede Kasse muss ihre Versicherten spätestens einen Monat, bevor sie den Zusatzbeitrag erhebt, auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen.

Das Sonderkündigungsrecht setzt die übliche achtzehnmonatige Mindestbindung nach Beitritt zu einer Krankenkasse außer Kraft. Somit können auch Versicherte kündigen, die erst kürzlich Mitglied in einer anderen Kasse geworden sind. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer im Januar kündigt, kann zum 1. April in die neue Kasse wechseln. Während der Kündigungsfrist muss der Zusatzbeitrag nicht bezahlt werden. Wer allerdings einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen hat, dem steht kein Sonderkündigungsrecht zu.

Auch bei weiteren Fragen stehen die Beraterinnen und Berater der UPD telefonisch oder regional persönlich zur Verfügung. Die Kontaktdaten aller UPD – Beratungsstellen sowie weitere Informationen sind im Internet unter upd-online.de oder über das bundesweite Beratungstelefon abrufbar. Dieses ist montags bis freitags von 10 bis 18 Uhr unter der kostenfreien Rufnummer 0800 0 11 77 22 erreichbar.

Quelle: Neue Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V.

Künstliche Ernährung bald nur noch für Selbstzahler?

Mittwoch, den 8. Oktober 2008

Die Deutsche Gesellschaft für Ernährungsmedizin e.V. kritisiertForderung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Abschaffung der Kostenübernahme für künstliche Ernährung durch Krankenkassen.

Nach dem Willen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sollen kranke oder ältere Menschen, die keine Möglichkeit haben, sich auf normalem Wege ausreichend zu ernähren, künstliche (enterale) Ernährung, das heißt Sonden- und Trinknahrungen, zukünftig nicht mehr als Krankenkassenleistung erhalten. Sie sollen diese enterale Ernährung selbst bezahlen. Nach Auffassung des G-BA handelt sich hierbei um “Aufwendungen für den normalen Lebensunterhalt”. Dies geht aus einer Stellungnahme des G-BA zum Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) hervor. “Das bedeutet, mangelernährte kranke Menschen bekommen die dringend gebrauchte, medizinisch indizierte Ernährungstherapie nicht mehr erstattet. Dies ist nicht akzeptabel,” sagt Prof. Arved Weimann, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin (DGEM). Betroffen seien auch ganz besonders ältere Menschen und Krebskranke, die sich nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht mehr auf normalem Wege ernähren können und bei denen eine Mangelernährung drohe. Die DGEM ist, wie der G-BA, der Ansicht, dass enterale Ernährung als Therapie von der normalen Ernährung klar abgegrenzt werden muss. Allerdings muss die Verabreichung enteraler Ernährung nach Indikation auch weiterhin erstattungsfähig bleiben. Den Vorwurf des G-BA, die Erstattung würde zu einer ethisch und medizinisch unvertretbaren Ernährungspraxis in Pflegeeinrichtungen führen, sieht die DGEM als unhaltbar an. Dieses hat die DGEM in einer ausführlichen Stellungnahme an den Gesundheitsausschuss des Bundestages deutlich gemacht.

Die DGEM hat sich gemäß der Resolution des Europarats gemeinsam mit zahlreichen europaweiten Initiativen für Vermeidung, Erkennung und adäquate Behandlung der Mangelernährung eingesetzt: Prager Deklaration 2007, European Nutrition for Health Care Alliance, Nutrition Day Survey 2006-2008 (www.espen.org).

Kern dieser Initiativen ist es, folgende Punkte deutlich zu machen:

1. Mangelernährung existiert, wird oft unterschätzt und verschlechtert eindeutig die Prognose von Patienten.

2. Mangelernährung lässt sich medizinisch-wissenschaftlich definieren und diagnostizieren.

3. Mangelernährung bedarf aufgrund ihrer medizinischen Relevanz einer wissenschaftlich basierten Therapie, bei der die enterale Ernährung Therapiebestandteil ist.

4. Diagnostik als auch die evidenzbasierte Therapie der Mangelernährung u.a. mittels künstlicher Ernährung, wie in den deutschen und europäischen Leitlinien und Positionspapieren der Fachgesellschaften wie DGEM dargelegt, muss Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sein

Wesentliche Vorbedingung für die Einstufung der enteralen Ernährung als erstattungsfähiger Therapie sind folgende Punkte:

Mangelernährung führt zu einem schlechteren Krankheitsverlauf mit höherer Morbidität (mehr Komplikationen, längeren Krankenhausaufenthalten, höherer Wiederaufnahmerate, längeren Rehabilitationszeiten, häufigerer Langzeitpflegebedürftigkeit) sowie zu deutlich höheren Kosten für das Gesundheitssystem. Enterale Ernährung verbessert den Krankheitsverlauf.

Stoffwechseldefekte und andere Erkrankungen, wie z. B. neurogene Schluckstörungen (bei Schlaganfall), Tumorerkrankungen und diverse Operationen, führen zeitweise oder andauernd zur Unfähigkeit, sich mit normaler Ernährung ausreichend zu ernähren. In diesen Indikationen ist die vorherige Prüfung, wie weit durch andere Maßnahmen eine ausreichende Ernährung sichergestellt werden kann, wichtig. Sollten diese Maßnahmen nicht erfolgreich sein, muss auch für diese Patienten die enterale Ernährung verschreibungsfähig sein.
Ansprechpartner:

Deutsche Gesellschaft für Ernährungsmedizin e.V.
Präsident Prof. Dr. Arved Weimann
Klinikum St. Georg gGmbH
Delitzscher Str. 141
04129 Leipzig
Tel.: 0341/909 2200

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Ernährungsmedizin e.V.; release-net.de

Neue Sonderkündigungsregelungen für Kassenmitglieder ab 2009

Mittwoch, den 24. September 2008

Ein weiterer Teil der Gesundheitsreform 2007 tritt ab dem 01. Januar 2009 in Kraft – der Gesundheitsfonds. Dazu gehört u.a. ein einheitlicher Beitragssatz in allen gesetzlichen Krankenkassen, der bis Anfang November 2008 durch die Bundesregierung festgelegt wird. „Bei dem dann ab Januar 2009 geltenden Beitragssatz besteht kein Sonderkündigungsrecht, auch wenn sich für den Einzelnen der Beitragssatz erhöht“, informiert Marion Schmidt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Anders ist es beim so genannten Zusatzbeitrag, den die Kasse verlangen darf, wenn sie mit dem Geld, das sie aus dem Gesundheitsfonds erhält, nicht ausreichend wirtschaften kann. Der Zusatzbeitrag ist auf 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes begrenzt. Bis zu monatlich 8 Euro kann dieser ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Versicherten gefordert werden. Nun greift das Sonderkündigungsrecht. Die gesetzliche Regelung sieht dabei vor, dass die Mitgliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages oder der Erhöhung eines bereits geforderten Zusatzbeitrages gekündigt werden kann. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf dieses Kündigungsrecht spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Wenn die Kasse dieser Hinweispflicht nicht nachkommt, verlängert sich das Sonderkündigungsrecht um den entsprechenden Zeitraum. „Der Versicherte muss also sehr aufmerksam sein, damit er keine Fristen verpasst“, empfiehlt Schmidt.

Eine weitere Neuerung sind auch Prämienzahlungen, welche die Kassen vorsehen können, wenn die Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds höher sind als der Finanzbedarf einer Kasse. Verringert die Kasse allerdings dann ihre bisher gewährte Prämienzahlung, kann auch hier die Mitgliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit der Prämienverringerung gekündigt werden.

Bis zum 31.12.2008 gilt allerdings noch die bisherige Regelung. Danach kann bei Erhöhung des Beitragssatzes durch die Krankenkasse die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden. Die notwendige 18-monatige Bindungsfrist spielt dabei keine Rolle.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Krankenkassen zahlen Hautkrebs Vorsorgeuntersuchung

Mittwoch, den 4. Juni 2008

Die Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung wird ab 1.Juli 2008 für gesetzlich Versicherte gebührenfrei. Damit erhalten Erwachsene ab 35 Jahren das Recht, im Abstand von zwei Jahren ihre Haut auf Hautkrebs untersuchen zu lassen. Die Kosten für diese Früherkennungsmaßnahme übernimmt dann die gesetzliche Krankenkasse. Zudem entfällt auch für diese Vorsorgeuntersuchung die Praxisgebühr.

Die Untersuchung kann von Hautärzten (Dermatologen), aber auch von Internisten und Praktischen Ärzten sowie Allgemeinmedizinern durchgeführt werden. Patienten haben dabei die freie Wahl, welchen Arzt sie aufsuchen möchten. Zur Untersuchung gehört unter anderem eine gezielte Bestimmung der Krankengeschichte (Anamnese), eine Ganzkörperinspektion der Haut sowie Beratung durch den Arzt. Einige Krankenkassen übernehmen bereits jetzt die Kosten der Präventionsmaßnahme. Wer schon vor dem 1. Juli 2008 eine Früherkennungsuntersuchung in Anspruch nehmen möchte, sollte sich an seine Krankenkasse wenden.

Beratungstelefon

Mo – Fr 10 – 18 Uhr 01803 11 77 22
(9 ct/Min. aus dem dt. Festnetz, abweichende Preise aus Mobilfunknetzen)

Unabhängige Patientenberatung Deutschland – UPD
0381 208 70 45, Strandstraße 98, 18055 Rostock
Internet: unabhaengige-patientenberatung.de

Quelle: Neue Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V.

Welche Zusatzversicherungen für Pflege und Krankheit

Donnerstag, den 27. März 2008

Die gesetzliche Krankenversicherung und auch die Pflegeversicherung sind keine “Rundum-Sorglos-Pakete”, da diese seit langem nicht mehr alle Kosten übernehmen. So muss beispielsweise für neuen Zahnersatz ein erheblicher Teil aus der eigenen Portemonnaie bezahlt werden. Da können bei aufwändigen Behandlungen schnell mehrere tausend Euro zusammenkommen. Und für Brillengestelle gibt es z.B. überhaupt keinen Zuschuss der Krankenkassen mehr. Auch die Leistungen der Pflegeversicherung enttäuschen so manchen Bedürftigen.
 
Mit dem Versprechen, von den gesetzlichen Kassen nicht übernommene Risiken abzudecken, werben Versicherungsunternehmen für private Kranken und Pflegezusatzversicherungen. Doch die Angebote der Versicherungen sind nicht immer sinnvoll und zum Teil zu teuer. Außerdem können sie sich bei Kosten und Leistungen erheblich voneinander unterscheiden.
 
Der Ratgeber „Private Kranken- und Pflegezusatzversicherungen“ der Verbraucherzentralen verschafft auf 96 Seiten einen Überblick, welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen und informiert über die unterschiedlichen Zusatzangebote von A wie Auslandskrankenschutz bis Z wie Zahnzusatzversicherung. Überdies vermittelt er praxisnah, worauf man beim Vertragsabschluss achten sollte, um im Bedarfsfall nicht leer auszugehen.
 
Der neue Ratgeber „Private Kranken- und Pflegezusatzversicherungen“ kostet 4,90 € und ist in allen Beratungseinrichtungen der Verbraucherzentrale Sachsen zu bekommen. Für zusätzlich 2,00 € für Porto und Versand kommt er – gegen Rechnung – auch zu Ihnen ins Haus.

Bestellen kann man über die Homepage unter verbraucherzentrale-sachsen.de oder telefonisch unter der Nummer 0180-5-001433 (0,14 € je angefangene Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend).

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.


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