Archiv des Tags ‘Krankenpflege’

Neuer Ratgeber der Verbraucherzentralen zum Thema Betreuung

Sonntag, den 11. Oktober 2009

Zwei Drittel aller Betreuungen werden in Deutschland ehrenamtlich durchgeführt. Familienangehörige oder Freunde erledigen Bankgeschäfte oder übernehmen Behördengänge, wenn jemand - aufgrund einer Erkrankung, Behinderung oder wegen des fortgeschrittenen Alters - nicht in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten alleine zu regeln. Welche Auswirkungen hat eine Betreuung? Der neue Ratgeber der Verbraucherzentralen gibt alle wichtigen Informationen.

Rund 1,25 Millionen rechtliche Betreuungen gibt es in Deutschland. Eine Vielzahl von Rechtsvorschriften muss beachtet werden, wenn eine Betreuung übernommen wird. Wer verhandelt mit Ärzten und Krankenkassen, korrespondiert mit Behörden und Bank? Wer beantragt Sozialleistungen, bezahlt Rechnungen und schließt Pflege- oder Mietverträge ab?

Diese verantwortungsvollen Aufgaben verlangt Betreuerinnen und Betreuern einiges ab. Sie müssen das Wohl und die Wünsche des Betreuten im Auge behalten und ihn zum Beispiel bei der Vermögensvorsorge oder der Beantragung von Sozialleistungen unterstützen - schwierige Entscheidungen sind häufig zu treffen.

Der Ratgeber “Betreuung - Rechtliche Sicherheit für Betreuer, Betreute und Angehörige”, den die Verbraucherzentralen zusammen mit dem ARD Ratgeber Recht herausgegeben haben, ist ein informativer Wegweiser rund um die verschiedenen Aufgabenkreise des Betreuers. Darüber hinaus gibt er praxisnahe Hinweise für alle, die beim Thema rechtliche Betreuung vorsorgen wollen.

Bestellmöglichkeiten:
Der Ratgeber “Betreuung” kann zum Preis von 12,40 Euro inklusive Versand- und Portokosten gegen Rechnung bestellt werden beim:

Versandservice des vzbv, Heinrich-Sommer-Str. 13, 59939 Olsberg
Tel: 0 29 62 - 90 86 47
Fax: 0 29 62 - 90 86 49
eMail: versandservice@vzbv.de
Internet: ratgeber.vzbv.de

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. - vzbv

Urteil zu häuslicher Krankenpflege

Mittwoch, den 24. Oktober 2007

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege als Behandlungspflege ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung -GKV-Wettbewerbs-Stärkungs-Gesetz – GKV-WSG- vom 26.03.2007, BGBl I S. 378). Danach erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Diese Neuregelung bewirkt durch eine vorsichtige Erweiterung des Haushaltsbegriffs, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung neue Wohnformen, Wohngemeinschaften und betreutes Wohnen hinsichtlich der Erbringung von häuslicher Krankenpflege gegenüber konventionellen Haushalten nicht benachteiligt werden, so das SG Lübeck in einem aktuellen Beschluss vom 08.08.2007- Az. S 1 KR 422/07 ER.

Was war passiert?

„Seit dem 01.03.2007 lebt der Antragsteller in der Wohneinrichtung A e.V., L. Grundlage ist ein zwischen dem Antragsteller und der Einrichtung geschlossener Vertrag, der als Ziel eine Atmosphäre des Vertrauens, in der es möglich wird, persönliche Gaben zu entfalten und Begrenzungen bzw. Schwächen anzunehmen, definiert (§ 1 Präambel). Dem Antragsteller ist zur Unterkunft ein Einzelzimmer, ausgestattet mit einem Bett, Nachttisch, Kleiderschrank und Gardinen unter Zuordnung eines WC-Duschbades sowie eine Teeküche und eines Gemeinschaftsaufenthaltsraumes überlassen worden. Die Unterkunft umfasst auch die Versorgung und Entsorgung mit Kalt-Warmwasser und Strom sowie Heizung bzw. Abfall. Angeboten ist eine Verpflegung als Normalkost bzw. bei Bedarf Schonkost, Diätkost und Zwischenmahlzeit nach ärztlicher Verordnung. Als Leistungen der sozialen Betreuung sind definiert (§ 5):

“Die Einrichtung erbringt dem Bewohner die Leistungen der sozialen Betreuung, die den diakonischen Anspruch der Ganzheitlichkeit unterstützt.

Dadurch wird dem Bewohner ein Lebensraum gestaltet, der ihm die Führung eines selbstbestimmten Lebens ermöglicht und zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft innerhalb und außerhalb der Einrichtung beiträgt.

Die Leistungen im Rahmen der sozialen Betreuung dienen der Orientierung zur Zeit, zum Ort, zur Person, der Gestaltung des persönlichen Alltags und einem Leben in der Gemeinschaft, der Bewältigung von Lebenskrisen und der Begleitung Sterbender sowie der Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten”.

Medizinische Pflegeleistungen werden von dem Vertrag ausdrücklich nicht umfasst und auch nicht angeboten. Im Vertrag wird allerdings darauf hingewiesen, dass bei Bedarf die Möglichkeit bestehe, über ambulante Pflegedienste im Rahmen der Möglichkeiten entsprechende ambulante Pflegeleistung zu organisieren. Das in § 7 geregelte Leistungsentgelt ist aufgegliedert in das Entgelt für Unterkunft, Verpflegung, allgemeine Betreuungsleistungen, betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, Zusatzleistungen bzw. für weitere Leistungen. Wegen der weiteren Vertragsinhalte wird auf Bl. 1 – 10 der Verwaltungsakte verwiesen.

Am 20.04.2007 verordnete der den Antragsteller behandelnde Arzt J H häusliche Krankenpflege für die Zeit vom 20.04. bis zum 01.07.2007, und zwar die einmal tägliche und siebenmal wöchentliche Injektion von Insulin. Der damit beauftragte Pflegedienst, die Diakonie L Pflege gGmbH, übersandte unter dem 02.05.2007 die Verordnung von Dr. H und bat um die Genehmigung der Kostenübernahme.

Mit Bescheid vom 08.05.2007 lehnte die Antragsgegnerin die beantragte Kostenübernahme mit der Begründung ab, zwar habe der Gesetzgeber mit der aktuellen Rechtsänderung festgelegt, dass Leistungen der medizinischen Behandlungspflege auch außerhalb des eigenen Haushalts bzw. des Haushalts der Familie übernommen werden können. Der gemeinsame Bundesausschuss habe dabei jedoch vom Gesetzgeber den Auftrag erhalten, Festlegungen zu treffen, wann die Voraussetzungen für die Kostenübernahme erfüllt seien. Hierfür seien Umsetzungszeiten einzurechnen, ehe Festlegungen getroffen und eine praktische Umsetzung erfolgen könne. Derzeit sei deshalb eine Kostenübernahme nicht möglich.“

Das Sozialgericht hat die anders gesehen und die Antragsgegnerin verpflichtet, vorläufig und bis zur Entscheidung der Hauptsache die Kosten für die häusliche Krankenpflege in Form von einmal täglicher Medikamentengabe ( Injektion von Insulin ) entsprechend der vorliegenden bzw. noch eingehenden Rechnungen zu übernehmen bzw. den Antragsteller von diesen Kosten freizustellen.

Quelle:
Sozialgerichtsbarkeit.de; iqb-info.de; openpr.de 

Richtlinie Häusliche Krankenpflege

Donnerstag, den 26. April 2007

Bundesausschuss beschließt Öffnungsklausel.

Künftig sind im Einzellfall auch Pflegemaßnahmen im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig, die nicht in der Richtlinie Häusliche Krankenpflege des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) enthalten sind. Eine entsprechende Öffnungsklausel hat der G-BA Mitte März 2007 beschlossen.

Mit dieser Öffnungsklausel können Pflegeleistungen außerhalb des Leistungsverzeichnisses verordnet werden, wenn sie medizinisch erforderlich, wirtschaftlich und Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans sind. So sind im Einzelfall Maßnahmen, wie etwa spezielle Bewegungsübungen oder kontinuierliche Blutzuckermessungen verordnungsfähig.
Der Beschluss wurde vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung gefasst, wonach der G-BA zwar die Befugnis hat, ein verbindliches Leistungsverzeichnis der Häuslichen Krankenpflegemaßnahmen in Richtlinien vorzugeben, dass darüber hinaus jedoch in medizinisch begründeten Einzelfällen weitere Pflegeleistungen verordnungsfähig sein können. -Unsere Rechtsauffassung war immer, dass die Richtlinie nicht abschließend sein kann, weil ansonsten Ärzte ihren Patienten notwendige Leistungen vorenthalten müssten. Nachdem das Bundessozialgericht diese Auffassung bestätigt hat, war eine Änderung überfällig , sagte Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste (bpa).
Um die Versorgung kranker Kinder zu verbessern, hat der G-BA noch eine weitere Änderung der Richtlinie vorgenommen. Demnach können die speziellen Belange von Kindern bei der Verordnung von Häuslicher Krankenpflege in Zukunft besser und gezielter berücksichtigt werden. So sieht der Beschluss vor, dass beispielsweise umfangreichere Anleitungs- und Schulungsmaßnahmen der Häuslichen Krankenpflege von Kindern und deren Eltern oder Betreuungspersonen zu Lasten der GKV erbracht werden können. Die Entscheidungen des G-BA werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Unbeanstandet ist Mitte März 2007 bereits die Änderung der HKP-Richtlinie in Kraft getreten, wonach die Leistung Einmalkatheterismus zu Lasten der GKV verordnet werden kann. Diese betrifft Patienten mit Harnblasenentleerungsstörungen, die bei der mehrfach täglich zu wiederholenden Harnableitung der Hilfe durch ambulante Pflegedienste bedürfen.

Quelle: vincentz.net


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