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EntschĂ€digungsanspruch fĂŒr Blicke aus Pflegeheim?

Donnerstag, den 26. April 2007

Wer ein Haus in direkter Nachbarschaft zu einem Pflegeheim kauft, kann nicht hinterher verlangen, fĂŒr davon ausgehende BeeintrĂ€chtigungen entschĂ€digt zu werden.

Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung v. 30.03.07 (Az. 14 U 43/06) klargestellt. Aus dem Sachverhalt Die Parteien sind Nachbarn. Ihre aneinandergrenzenden GrundstĂŒcke liegen in der Innenstadt einer Großstadt an einer nicht unerheblich befahrenen Straße. Die KlĂ€ger nutzen ihr Haus als GeschĂ€fts- und Mietshaus. Die Beklagte betreibt ein Pflegeheim, das sie kurz vor dem GrundstĂŒckskauf der KlĂ€ger errichtet hat. An der zum Garten der KlĂ€ger gerichteten Seite befinden sich 24 Zimmer mit Fenstern, drei an dieser Hausfront gelegene Balkone haben zur GrundstĂŒcksgrenze einen Abstand von 2,40 m und zum Haus der KlĂ€ger einen Abstand von 5,50 m. Die Zufahrt zur Tiefgarage grenzt ebenfalls an das GrundstĂŒck der KlĂ€ger an. Von hier aus erfolgen Warenlieferungen fĂŒr das Pflegeheim. Die KlĂ€ger sind der Auffassung, vom Pflegeheim gingen BeeintrĂ€chtigungen aus, die sie nicht bzw. nicht entschĂ€digungslos hinzunehmen hĂ€tten. Sie wĂŒrden durch die von den Heimbewohnern ausgehende GerĂ€usche und Einblicke in ihre GeschĂ€fts- und PrivatrĂ€ume gestört, auch durch den Lieferverkehr zum GrundstĂŒck und das regelmĂ€ĂŸige oft verbotswidrige Parken von Lieferwagen, weshalb sie in 49 FĂ€llen hĂ€tten Anzeige gegen Lieferanten erstatten mĂŒssen. Das Landgericht hat die beklagte Betreiberin des Pflegeheims verurteilt, es zu unterlassen, sich zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ĂŒber die nahegelegene Rampe beliefern oder anfahren zu lassen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der KlĂ€ger zum Oberlandesgericht Karlsruhe, mit der sie weiter erreichen wollten, dass sich die Beklagte auch tagsĂŒber nicht mehr von Lieferfahrzeugen beliefern lĂ€sst, die in der NĂ€he ihres Anwesens halten oder parken, wĂ€hrend der Belieferung oder Dienstleistung Motoren oder sonstige Aggregate laufen lassen, und dass die Beklagte verurteilt wird, an die KlĂ€ger Schadensersatz u.a. zum Ausgleich der vom Pflegeheim ausgehenden BeeintrĂ€chtigung in Höhe von 100,00 Euro monatlich zu bezahlen, blieb ohne Erfolg.

Quelle: Justiz in Baden-WĂŒrtt. OLG Karlsruhe >>> mehr dazu.

Autor: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Kontakt: iqb-info.de


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