Archiv des Tags ‘Verbraucherzentrale’

Neues Urteil des EuGH: Defekte GerĂ€te mĂŒssen kostenlos umgetauscht werden

Freitag, den 18. April 2008

Deutsches Recht muss nachgebessert werden

Beim Austausch fehlerhafter Produkte dĂŒrfen VerkĂ€ufer keine EntschĂ€digung dafĂŒr verlangen, dass die defekte Ware vorher benutzt worden ist. Das hat der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) heute in einem richtungweisenden Urteil entschieden. Anderslautende gesetzliche Regelungen in Deutschland seien mit dem höherrangigen europĂ€ischen Recht nicht vereinbar. “Das Urteil schiebt der doppelten Benachteiligung von Verbrauchern einen Riegel vor”, begrĂŒĂŸt der Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes Gerd Billen die Entscheidung. Mit einer Klage gegen den Quelle- Konzern hatte der Verband die Entscheidung bewirkt.
Als klaren Sieg fĂŒr den Verbraucher sieht der Verbraucherzentrale Bundesverband das Urteil des EuGH zum Umtauschrecht. Demnach ist es unrechtmĂ€ĂŸig, wenn vom VerkĂ€ufer beim Austausch fehlerhafter Produkte eine NutzungsentschĂ€digung verlangt wird. “Zum Ärger ĂŒber ein defektes GerĂ€t kam fĂŒr Verbraucher eine zusĂ€tzliche finanzielle Belastung. Diese Doppelbestrafung hat mit dem heutigen Richterspruch ein Ende”, freut sich der Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes Gerd Billen ĂŒber die Entscheidung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird jetzt entscheiden welche Konsequenzen das Urteil fĂŒr Verbraucher hat, die bereits eine EntschĂ€digung gezahlt haben. Dort hatten die Richter ein Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die Quelle AG ausgesetzt, da ein Urteil ohne vorherige Klarstellung durch den EuGH nicht möglich sei. Schließlich sieht das deutsche Recht ausdrĂŒcklich eine EntschĂ€digung fĂŒr die Nutzung einer fehlerhaften Ware vor, wenn das Produkt ausgetauscht wird. Die EU-Richtlinie 1999/44/EG zum VerbrauchsgĂŒterkauf schreibt hingegen vor, die Herstellung des vertragsgemĂ€ĂŸen Zustands mĂŒsse unentgeltlich erfolgen.

Im gegenstĂ€ndlichen Fall war 17 Monate nach dem Kauf eines Herdsets bei der Firma Quelle die Emailleschicht in dem dazugehörigen Backofen abgeplatzt. Der Anspruch auf GewĂ€hrleistung wurde von Quelle anerkannt. Eine Reparatur war aber nicht möglich, und so musste der Backofen durch einen neuen ersetzt werden. Zur Überraschung der Kundin verlangte der Konzern fĂŒr die Dauer der Nutzung des fehlerhaften GerĂ€tes jedoch eine EntschĂ€digung in Höhe von anfangs etwa 120 Euro. Nach EinsprĂŒchen der Verbraucherin reduzierte Quelle die Forderung auf knapp 70 Euro. Der Verbraucherzentrale Bundesverband brachte den Fall 2004 vor Gericht und forderte den gezahlten Betrag fĂŒr die Verbraucherin zurĂŒck.

Verbraucher, die eine NutzungsentschĂ€digung bei dem Austausch eines fehlerhaften Produktes zahlen sollen, können sich in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale ĂŒber ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren (www.verbraucherzentrale.de).

Urteil des EuGH vom 17.04.2008, Az.: C-404/06
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.08.2006, Az.: VIII ZR 200/05

Quelle: vzbv.de

Risiken beim Karteneinsatz immer unberechenbarer

Freitag, den 11. April 2008

Verbraucherzentrale Sachsen rÀt zum sparsameren Einsatz von Zahlungskarten

Es gehört zum Alltagsleben, sich mittels der Maestrokarte (frĂŒher ec-Karte) Bargeld aus einem Geldautomaten zu holen oder mit ihr im Handel unter Eingabe der persönlichen Geheimzahl zu zahlen. Jedes Mal gehen Verbraucher damit jedoch Wagnisse ein. Dies kann zu großen finanziellen SchĂ€den fĂŒhren wenn ein unbefugter Dritter an die Geheimzahl kommt. „Handel und Rechtsprechung stehen hierbei oft nicht auf der Seite des Verbrauchers“, schĂ€tzt Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen ein. Aus diesem Grunde rĂ€t sie, die Karte mit PIN nicht ĂŒberall und nur so oft wie unbedingt nötig zu benutzen.

KartenmissbrauchsfĂ€lle sind 2007 erneut stark angestiegen. Die finanziellen SchĂ€digungen gehen in die Millionen. Zahlungsterminals und Geldausgabeautomaten werden immer öfter manipuliert. TĂ€tern wird das Ausspionieren der sensiblen Daten zum Teil aber auch leicht gemacht. „Das beweist der jĂŒngste Fall der VideoĂŒberwachung bei Lidl, der jedoch sicherlich kein Einzelfall ist“, vermutet Hoffmann. Das Unternehmen hat gegenĂŒber Kunden eingerĂ€umt, dass es durch die Kontrolle im Kassenbereich zu einer Aufzeichnung der PIN-Eingabe gekommen sein kann. Das bedeutet, jeder der Zugang zu den Aufzeichnungen hatte, könnte diese theoretisch nutzen. Das AusspĂ€hen von Kartendaten und Geheimnummern ist nicht nur im Zusammenhang mit dem Diebstahl von Karten ein Problem. Immer öfter kommt es zu FĂ€lschungen von Karten.

Bei der geltend Machung von SchadenersatzansprĂŒchen wird Bankkunden von den Kreditinstituten im Regelfall vorgeworfen, sie seien mit ihrer Karte und der Geheimnummer grob fahrlĂ€ssig umgegangen. Daraufhin lehnt die Bank eine EntschĂ€digung ab. Vor Gericht haben die Betroffenen oft keine besonders guten Chancen. Immer wieder entscheiden Richter zu Gunsten der GeldhĂ€user, wie vor kurzem auch in einem Urteil des OLG Frankfurt/M vom 30.01.2008 (AZ: 23 U 38/05). In diesem Verfahren ging es um unberechtigte Bargeldabhebungen mit der PIN nach dem Diebstahl von Karten. Beteuerungen der Verbraucher, die PIN niemandem anvertraut zu haben und diese auch nicht irgendwo notiert zu haben, halfen nicht.

„Die Entwicklung geht leider einseitig zu Lasten der Verbraucher“, kritisiert die Finanzexpertin. Verbraucher sollten daher ihren Karteneinsatz neu ĂŒberdenken. „FĂŒhlt man sich durch Dritte oder durch Kameras beobachtet oder kommt einem ein Geldautomat irgendwie anders als sonst, sollte auf den Gebrauch von Karte und PIN besser verzichtet werden“, rĂ€t Hoffmann. Im Handel bietet die Zahlung mit Karte, aber ohne PIN- Eingabe, eine bessere Sicherheit. MissbrĂ€uchliche Buchungen können in diesem Fall rĂŒckgĂ€ngig gemacht werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Achtsamkeit bei BeratungsgesprÀchen mit Bankberatern

Freitag, den 8. Februar 2008

Fast tĂ€glich kommt es auch in Sachsen vor: Bank- und Sparkassenberater leiten ihre Kunden bei der Geldanlage in die falsche Richtung. Nicht zuletzt haben das erst vor wenigen Tagen einige Bankangestellte auch in der Zeitung „Wirtschaftswoche“ gestanden. Diese Sachlage ist der Verbraucherzentrale Sachsen nicht neu. In den vergangenen Monaten erfuhr sie von FĂ€llen, wie dem des 80-JĂ€hrigen, dem geraten wurde, sein gesamtes Sparbuchgeld in verschiedene Aktien- und Rohstoff-Fonds und in ein weiteres Zertifikat anzulegen. Das war auch keine bedauerliche Ausnahme. Das gleiche Institut, die Postbank AG, empfahl im Jahre 2006 einer 74-JĂ€hrigen, die auch nur Erfahrungen mit SparbĂŒchern hatte, ein FIFA WM Zertifikat. Eine andere Bank riet einem Sparbuchkunden, sein Geld in die hauseigene EuropaZins Extra Anleihe anzulegen, einem Produkt mit nicht unerheblichen Risiken.

„Solche FĂ€lle wird es leider auch in Zukunft geben“, ist sich Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen sicher. „ Das neue Finanzmarktrichtlinien-Umsetzungsgesetz“ schĂŒtzt die Verbraucher zwar besser, aber nicht sicher vor Falschberatung, auch wenn es den Banken und Sparkassen mehr Pflichten auferlegt.“ Banken dĂŒrfen demnach ihren Kunden im Zusammenhang mit einer Anlageberatung nur Produkte empfehlen, die fĂŒr sie geeignet sind. Dabei sind zunĂ€chst die Anlageziele des Kunden zu beachten. Weiter ist abzuwĂ€gen, ob die aus dem Produkt  erwachsenden Risiken fĂŒr den Kunden finanziell tragbar sind und ob der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die Anlagerisiken auch verstehen kann. Das Resultat der Beratung bekundet der Bankberater regelmĂ€ĂŸig in einem Protokoll.

„Verbraucher sollten sich sehr genau vergewissern, was dokumentiert wurde und die niedergeschriebenen Angaben auf Richtigkeit ĂŒberprĂŒfen“, rĂ€t Hoffmann. Von besonderem Einfluss ist die Einteilung der Kunden in bestimmte Risikoklassen. Wer bisher sein Geld nur auf dem Sparbuch geparkt hat und auch kĂŒnftig keine Anlagerisiken eingehen möchte, muss darauf achten, dass er in der Dokumentation nicht trotzdem in eine hohe Risikoklasse eingestuft wurde, etwa weil der Berater Aktienfondsanteile oder Zertifikate verkaufen will. Ebenso ist auf die Niederschrift einzelner Aspekte aus dem BeratungsgesprĂ€ch zu achten. Wenn zum Beispiel in der Beratung nicht ĂŒber ein mögliches Totalverlustrisiko gesprochen wurde, sollte dies hinterher auch nicht im Protokoll stehen.
„Wer das Beratungsprotokoll unterschreibt und erst hinterher feststellt, dass Angaben nicht dem Inhalt des BeratungsgesprĂ€chs entsprechen oder fehlen, hat hinsichtlich der Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches ganz schlechte Karten“, weiß Hoffmann. Denn die Beweislast fĂŒr eine Falschberatung liegt beim Verbraucher.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Vorsicht! - Kein Gewinn von der “Gartenschau-Gewinnabteilung”

Mittwoch, den 23. Januar 2008

„Sie haben den 2. Preis gewonnen“ teilt die „Gartenschau-Gewinnabteilung“ mit Postfach in Wildeshausen dieser Tage vielen Verbrauchern mit. Mit 3.000 Euro werde man fĂŒr das „SommerrĂ€tsel 2007“ belohnt. Die Adresse des „Gewinners“ – so behauptet das Unternehmen – sei einer Antwortkarte des Verbrauchers auf ein frĂŒheres RĂ€tselspiel entnommen. Angesichts der Erfahrungen mit derartigen Unternehmen warnt VerbraucherschĂŒtzer Joachim Geburtig vor allzu hohen Erwartungen. Die Einladung lĂ€sst eher auf eine Verkaufsveranstaltung schließen. Am Ende zahlen die angeblichen Gewinner meist drauf. Auf Kaffeefahrten angebotene Waren sind hĂ€ufig ĂŒberteuert und von geringer QualitĂ€t. Vor Ort verloste oder ĂŒberreichte Reisegewinne entpuppen sich oft als Nieten und halten in den seltensten FĂ€llen, was sie versprechen.

Die Verbraucherzentrale bietet ein kostenloses Faltblatt zum Thema Kaffeefahrten an. Es hilft zu erkennen, ob Werbeverkaufsveranstaltungen das Ziel von Gewinnmitteilungen sind, mit welchen Tricks die Veranstalter arbeiten und zeigt, welche Rechte Verbraucher bei ĂŒbereilt abgeschlossenen VertrĂ€gen haben. Das Faltblatt „Kaffeefahrten: Tarnen, TĂ€uschen, Abkassieren“ ist in allen Beratungsstellen des Landes erhĂ€ltlich.

Quelle: Neue Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V.

Verbraucherzentrale informiert ĂŒber die Regeln zum Vertragsabschluss

Montag, den 7. Januar 2008

Vor wenigen Tagen ist ein neues Versicherungsvertragsgesetz in Kraft getreten. FĂŒr seit 01. Januar 2008 geschlossene (Neu)VertrĂ€ge gilt es sofort, fĂŒr laufende (Alt)VertrĂ€ge grundsĂ€tzlich erst ab 01. Januar 2009. FĂŒr VersicherungsantrĂ€ge, die noch im Dezember 2007 gestellt wurden, ergibt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob noch altes oder schon neues Recht anzuwenden ist.

Hat der Verbraucher bis zum 31. Dezember 2007 einen Versicherungsantrag gestellt, gelten grundsĂ€tzlich noch die alten Vertragsabschlussregeln. Konkret heißt das, der zukĂŒnftige Versicherungsnehmer erhĂ€lt die derzeit gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen und die Bedingungen zum Versicherungsvertrag erst nachtrĂ€glich und zwar zusammen mit dem Versicherungsschein. „Wer dagegen seinen Versicherungsantrag heute stellt, muss diese wichtigen Informationen bereits rechtzeitig vor Unterschrift unter den Versicherungsantrag zur Kenntnis erhalten“, informiert Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, die diese Neuregelung begrĂŒĂŸt.
Das Modell, nachdem Verbraucher einen Versicherungsantrag stellen, ohne vorher die Gelegenheit zu haben, das bedeutsame Kleingedruckte - also die Allgemeinen Versicherungsbedingungen - zur Kenntnis nehmen zu können, gehört damit der Vergangenheit an.

Die alten Gesetzesregelungen mĂŒssen von Verbrauchern, die Ende letzten Jahres einen Versicherungsantrag stellten, auch in einem weiteren Punkt beachtet werden. Sie haben dem Versicherer relevante verĂ€nderte UmstĂ€nde, die sich zwischen Antragstellung und Zustandekommen des Vertrages ergeben haben, anzuzeigen. Dies spielt insbesondere im Bereich der Personenversicherungen im Zusammenhang mit der Nachmeldung von Krankheiten eine bedeutende Rolle. Wer seit Jahresanfang einen Versicherungsantrag stellt, hat diese Nachmeldepflicht nicht mehr.

Verbraucher, die Ende 2007 möglicherweise ĂŒbereilt einen Versicherungsantrag stellten und es sich nun anders ĂŒberlegt haben, können sich noch vom Vertrag lösen. Der Versicherungsnehmer kann seine VertragserklĂ€rung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. FĂŒr Lebens- und BerufsunfĂ€higkeitsversicherungen gilt diesbezĂŒglich eine 30-Tage-Frist. Die Frist beginnt nach Vertragsschluss, somit mit Zugang des Versicherungsscheins und der sonstig notwendigen Informationen beim Verbraucher. FĂŒr die Fristwahrung kommt es auf die rechtzeitige Absendung der WiderrufserklĂ€rung an, nicht wann der Widerruf beim Versicherer eingeht.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.


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