Neues Urteil des EuGH: Defekte GerĂ€te mĂŒssen kostenlos umgetauscht werden
Freitag, den 18. April 2008Deutsches Recht muss nachgebessert werden
Beim Austausch fehlerhafter Produkte dĂŒrfen VerkĂ€ufer keine EntschĂ€digung dafĂŒr verlangen, dass die defekte Ware vorher benutzt worden ist. Das hat der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) heute in einem richtungweisenden Urteil entschieden. Anderslautende gesetzliche Regelungen in Deutschland seien mit dem höherrangigen europĂ€ischen Recht nicht vereinbar. “Das Urteil schiebt der doppelten Benachteiligung von Verbrauchern einen Riegel vor”, begrĂŒĂt der Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes Gerd Billen die Entscheidung. Mit einer Klage gegen den Quelle- Konzern hatte der Verband die Entscheidung bewirkt.
Als klaren Sieg fĂŒr den Verbraucher sieht der Verbraucherzentrale Bundesverband das Urteil des EuGH zum Umtauschrecht. Demnach ist es unrechtmĂ€Ăig, wenn vom VerkĂ€ufer beim Austausch fehlerhafter Produkte eine NutzungsentschĂ€digung verlangt wird. “Zum Ărger ĂŒber ein defektes GerĂ€t kam fĂŒr Verbraucher eine zusĂ€tzliche finanzielle Belastung. Diese Doppelbestrafung hat mit dem heutigen Richterspruch ein Ende”, freut sich der Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes Gerd Billen ĂŒber die Entscheidung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wird jetzt entscheiden welche Konsequenzen das Urteil fĂŒr Verbraucher hat, die bereits eine EntschĂ€digung gezahlt haben. Dort hatten die Richter ein Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die Quelle AG ausgesetzt, da ein Urteil ohne vorherige Klarstellung durch den EuGH nicht möglich sei. SchlieĂlich sieht das deutsche Recht ausdrĂŒcklich eine EntschĂ€digung fĂŒr die Nutzung einer fehlerhaften Ware vor, wenn das Produkt ausgetauscht wird. Die EU-Richtlinie 1999/44/EG zum VerbrauchsgĂŒterkauf schreibt hingegen vor, die Herstellung des vertragsgemĂ€Ăen Zustands mĂŒsse unentgeltlich erfolgen.
Im gegenstĂ€ndlichen Fall war 17 Monate nach dem Kauf eines Herdsets bei der Firma Quelle die Emailleschicht in dem dazugehörigen Backofen abgeplatzt. Der Anspruch auf GewĂ€hrleistung wurde von Quelle anerkannt. Eine Reparatur war aber nicht möglich, und so musste der Backofen durch einen neuen ersetzt werden. Zur Ăberraschung der Kundin verlangte der Konzern fĂŒr die Dauer der Nutzung des fehlerhaften GerĂ€tes jedoch eine EntschĂ€digung in Höhe von anfangs etwa 120 Euro. Nach EinsprĂŒchen der Verbraucherin reduzierte Quelle die Forderung auf knapp 70 Euro. Der Verbraucherzentrale Bundesverband brachte den Fall 2004 vor Gericht und forderte den gezahlten Betrag fĂŒr die Verbraucherin zurĂŒck.
Verbraucher, die eine NutzungsentschĂ€digung bei dem Austausch eines fehlerhaften Produktes zahlen sollen, können sich in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale ĂŒber ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren (www.verbraucherzentrale.de).
Urteil des EuGH vom 17.04.2008, Az.: C-404/06
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.08.2006, Az.: VIII ZR 200/05
Quelle: vzbv.de

